Wohngeld Rückforderung

    Wohngeld Rückforderung

    Ihr Wohngeldbescheid wurde aufgehoben? Dann müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen.

    Beschreibung

    Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen. Soweit Ihr Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist und Wohngeld (weiter)gezahlt wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld unter bestimmten Voraussetzungen erstatten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Wohngeldbehörde. Dies ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 42 - 6. Wohngeld

    Adresse

    Postanschrift

    Wilhelm-Leuschner-Str. 9

    56564 Neuwied

    Öffnungszeiten

    Montag und Mittwoch = 08:30-13:00 Uhr Dienstag und Donnerstag = 08:30- 16:00 Uhr Freitag = 08:30- 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 02631 80393-222

    Telefon Festnetz: 02631 803-0

    E-Mail: poststelle@kreis-neuwied.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtverwaltung Neuwied - Amt für Soziales, Senioren und Integration

    Adresse

    Hausanschrift

    Heddesdorfer Str. 33-35

    56564 Neuwied

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Rollstuhlfahrer können am Hintereingang einen kleinen Aufzug nutzen. Hierfür ist eine Meldung am Empfang notwendig.

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Mi. 08:30 - 12:00 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Fr. 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Die Wohngeldstelle bleibt ab sofort donnerstags geschlossen! Bitte vereinbaren Sie nach Möglichkeit einen Termin für ein Beratungsgespräch. Terminvereinbarungen sind auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2631 802-448

    E-Mail: sozialamt@neuwied.de

    Kontaktperson

    • Frau Ingrid Penner
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: A, N, R, Q, X

      Telefon Festnetz: +49 2631 802-814

      E-Mail: ipenner@stadt-neuwied.de

    • Frau Martina Schmitz
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: D, G, M, T, W

      Telefon Festnetz: +49 2631 802-247

      E-Mail: mschmitz@stadt-neuwied.de

    • Frau Madeline Büsch
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: C, E, F, H, J, Kl-Kz, O, P, S, Y

      Telefon Festnetz: +49 2631 802-175

      E-Mail: mbuesch@stadt-neuwied.de

    • Frau Claudia Krühler
      Zuständig für
      • Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: B, I, K-Kj, L, Sch, U, V, Z

      Telefon Festnetz: +49 2631 802-154

      E-Mail: ckruehler@stadt-neuwied.de

    Internet

    Stichwörter

    Sozialamt

    Version

    Technisch geändert am 13.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Rückforderung erfolgt von Amtswegen. Die benötigten Unterlagen werden ggf. von der Wohngeldbehörde angefordert.

    Voraussetzungen

    Das Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert:

    1. Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben worden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld zu erstatten.
    2. Soweit Wohngeld ohne Wohngeldbescheid erbracht worden ist, z.B. wenn der Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld dann zu erstatten, wenn der Wohngeldempfänger nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.

    Auf Vertrauen kann sich der Wohngeldempfänger nicht berufen, soweit

    • er die Rechtswidrigkeit kannte,
    • er die Entscheidung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder
    • die Entscheidung auf Angaben beruht, die der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

    Hinweise für Neuwied: Wohngeld Rückforderung

    Eine Stundung durch Ratenzahlung ist nur in Ausnahmefällen möglich und nur dann zuzulassen, wenn eine erhebliche finanzielle Härte unter Vorlage umfangreicher Einkommens- und Vermögensnachweise belegt wird.

    Für die Beantragung einer Stundung durch Ratenzahlung verwenden Sie bitte den in den Formularen hinterlegten Vordruck und fügen zu den gemachten Angaben entsprechende Belege bei.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Über die Rückforderung Ihres Wohngeldes entscheidet die Wohngeldbehörde. Vor der Rückforderung erfolgt eine Anhörung. Hierbei wird ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Es werden Ihnen auch die Gründe benannt. Über die Rückforderung erhalten Sie einen Bescheid.

    Kosten

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 30.04.2020

    Version

    Technisch geändert am 09.01.2024

    Stichwörter

    Wohnung, Mietzuschuss, Rückforderung, Eigentümer, Lastenzuschuss, Eigentumswohnung, Wohngeldantrag, Wohngeldzahlung, Wohngeldbescheid, Unwirksamkeit, Wohngeldhöhe, Eigenheim, Wohngeldangelegenheiten, Einfamilienhaus, Miete, Wohngelderhöhung, Wohngeldminderung, Wohngeldveränderung, Wohngeldbetrag

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de