Wohngeld Rückforderung
Ihr Wohngeldbescheid wurde aufgehoben? Dann müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen.
Beschreibung
Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen. Soweit Ihr Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist und Wohngeld (weiter)gezahlt wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld unter bestimmten Voraussetzungen erstatten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Wohngeldbehörde. Dies ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 42 - 6. Wohngeld
Adresse
Postanschrift
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Öffnungszeiten
Montag und Mittwoch = 08:30-13:00 Uhr Dienstag und Donnerstag = 08:30- 16:00 Uhr Freitag = 08:30- 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Ute Binz
Frau Melanie Pees
Herr Maik Adams
Frau Jasmin Englert
Herr Christoph Nilges
Herr Justin Scheffen
Frau Jasmin Wloch
erforderliche Unterlagen
Die Rückforderung erfolgt von Amtswegen. Die benötigten Unterlagen werden ggf. von der Wohngeldbehörde angefordert.
Voraussetzungen
Das Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert:
- Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben worden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld zu erstatten.
- Soweit Wohngeld ohne Wohngeldbescheid erbracht worden ist, z.B. wenn der Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld dann zu erstatten, wenn der Wohngeldempfänger nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.
Auf Vertrauen kann sich der Wohngeldempfänger nicht berufen, soweit
- er die Rechtswidrigkeit kannte,
- er die Entscheidung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder
- die Entscheidung auf Angaben beruht, die der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Hinweise für Neuwied: Spezielle Hinweise für Kreis Neuwied
Eine Stundung durch Ratenzahlung ist nur in Ausnahmefällen möglich und nur dann zuzulassen, wenn eine erhebliche finanzielle Härte unter Vorlage umfangreicher Einkommens- und Vermögensnachweise belegt wird.
Für die Beantragung einer Stundung durch Ratenzahlung verwenden Sie bitte den in den Formularen hinterlegten Vordruck und fügen zu den gemachten Angaben entsprechende Belege bei.
Eine Stundung durch Ratenzahlung ist nur in Ausnahmefällen möglich und nur dann zuzulassen, wenn eine erhebliche finanzielle Härte unter Vorlage umfangreicher Einkommens- und Vermögensnachweise belegt wird.
Für die Beantragung einer Stundung durch Ratenzahlung verwenden Sie bitte den in den Formularen hinterlegten Vordruck und fügen zu den gemachten Angaben entsprechende Belege bei.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Über die Rückforderung Ihres Wohngeldes entscheidet die Wohngeldbehörde. Vor der Rückforderung erfolgt eine Anhörung. Hierbei wird ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Es werden Ihnen auch die Gründe benannt. Über die Rückforderung erhalten Sie einen Bescheid.
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 30.04.2020
Stichwörter
Eigentumswohnung, Eigentümer, Wohngeldantrag, Eigenheim, Lastenzuschuss, Wohngeldbescheid, Wohngeldangelegenheiten, Wohngeldminderung, Wohnung, Wohngeldveränderung, Einfamilienhaus, Wohngeldzahlung, Wohngelderhöhung, Rückforderung, Wohngeldhöhe, Miete, Wohngeldbetrag, Unwirksamkeit , Mietzuschuss