Wohngeld Rückforderung
Ihr Wohngeldbescheid wurde aufgehoben? Dann müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen.
Beschreibung
Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen. Soweit Ihr Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist und Wohngeld (weiter)gezahlt wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld unter bestimmten Voraussetzungen erstatten.
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zuständige Stelle
Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Wohngeldbehörde. Dies ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Cochem-Zell - Referat "Soziale Sicherung"
Adresse
Postanschrift
Endertplatz 2
56812 Cochem
Kontakt
E-Mail: afbg@ochem-zell.de
E-Mail: bafoeg@cochem-zell.de
E-Mail: sozialesicherung@cochem-zell.de
E-Mail: teilhabepanung@cochem-zell.de
E-Mail: wohngeldbehoerde@cochem-zell.de
Telefon Festnetz: 02671 61-364
Fax: 02671 61-111
Kontaktperson
Frau Gabi Schneider
Postanschrift
Endertplatz 2
56812 Cochem
Fax: 02671 61-111
E-Mail: gabi.schneider@cochem-zell.de
Telefon Festnetz: 02671 61-866
Frau Pia Cialdella
Postanschrift
Endertplatz 2
56812 Cochem
E-Mail: pia.cialdella@cochem-zell.de
Telefon Festnetz: 02671 61-367
Fax: 02671 61-111
Frau Barbara Hammes
Postanschrift
Endertplatz 2
56812 Cochem
Kreisverwaltung Cochem-Zell
Telefon Festnetz: 02671 61-867
Fax: 02671 61-111
E-Mail: barbara.hammes@cochem-zell.de
Frau Anke Rochulus
Postanschrift
Endertplatz 2
56812 Cochem
Fax: 02671 61-111
E-Mail: anke.rochulus@cochem-zell.de
Telefon Festnetz: 02671 61-366
Frau Sonja Laux
Postanschrift
Endertplatz 2
56812 Cochem
E-Mail: sonja.laux@cochem-zell.de
Fax: 02671 61-111
Telefon Festnetz: 02671 61-8369
erforderliche Unterlagen
Die Rückforderung erfolgt von Amtswegen. Die benötigten Unterlagen werden ggf. von der Wohngeldbehörde angefordert.
Voraussetzungen
Das Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert:
- Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben worden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld zu erstatten.
- Soweit Wohngeld ohne Wohngeldbescheid erbracht worden ist, z.B. wenn der Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld dann zu erstatten, wenn der Wohngeldempfänger nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.
Auf Vertrauen kann sich der Wohngeldempfänger nicht berufen, soweit
- er die Rechtswidrigkeit kannte,
- er die Entscheidung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder
- die Entscheidung auf Angaben beruht, die der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Über die Rückforderung Ihres Wohngeldes entscheidet die Wohngeldbehörde. Vor der Rückforderung erfolgt eine Anhörung. Hierbei wird ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Es werden Ihnen auch die Gründe benannt. Über die Rückforderung erhalten Sie einen Bescheid.
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 30.04.2020
Stichwörter
Eigentumswohnung, Eigentümer, Wohngeldantrag, Eigenheim, Lastenzuschuss, Wohngeldbescheid, Wohngeldangelegenheiten, Wohngeldminderung, Wohnung, Wohngeldveränderung, Einfamilienhaus, Wohngeldzahlung, Wohngelderhöhung, Rückforderung, Wohngeldhöhe, Miete, Wohngeldbetrag, Unwirksamkeit , Mietzuschuss