Verkehrszeichen Entfernung

    Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen entfernen

    Das Entfernen von Verkehrszeichen bedarf ebenfalls der behördlichen Anordnung.

    Beschreibung

    Die Aufstellung von Verkehrszeichen (VZ) und Verkehrseinrichtungen (VE) dienen u.a. der Verkehrssicherheit und der Verkehrsregelung, beispielsweise

    • zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
    • zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
    • zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
    • zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
    • hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie insbesondere
    • aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs 

    Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen werden verkehrsbehördlich angeordnet. Sind z.B. die Gründe für die verkehrsbehördliche Anordnung eines VZ oder einer VE entfallen oder haben sich bspw. die verkehrlichen Umstände im konkreten Einzelfall geändert, dann ist zu prüfen, ob das VZ bzw. die VE noch erforderlich ist.

    zuständige Stelle

    Örtliche Straßenverkehrsbehörde (bei den Verbandsgemeindeverwaltungen, den Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden/Städte, den kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten sowie den Kreisverwaltungen).

    Zuständigkeit

    Zuständig für die verkehrsbehördliche Anordnung zur Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im innerörtlichen Bereich und auch auf der sog. "freien Strecke" (also außerhalb der Ortsdurchfahrt) sind grundsätzlich die unteren Straßenverkehrsbehörden; dies gilt auch für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

    Für die rheinland-pfälzischen Autobahnen wird die Aufgabe durch den Landesbetrieb Mobilität RP als Straßenverkehrsbehörde wahrgenommen. Die verkehrsbehördliche Anordnung zur Entfernung eines VZ/einer VE wird dabei von der Straßenverkehrsbehörde im Allgemeinen an den jeweiligen Straßenbaulastträger gerichtet, der dann für den Abbau der VZ/VE sorgt.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Trier-Saarburg - Sicherheit, Ordnung und Verkehr - Straßenverkehr, ÖPNV, Schülerverkehr

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 2620

    54216 Trier

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    54290 Trier

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    Fax: +49 651 715-17673

    Telefon Festnetz: +49 651 715-0

    E-Mail: strassenverkehr@trier-saarburg.de

    Bankverbindung

    Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Kreiskasse

    Empfänger: Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Kreiskasse

    IBAN: DE24 5855 0130 0000 0004 30

    BIC: TRISDE55

    Bankinstitut: Sparkasse Trier

    Stichwörter

    Abteilung 10, Punktekonto

    Version

    Technisch geändert am 05.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Ein Vorschlag über die Aufhebung von VZ/VE kann u.a. von Bürgerinnen und Bürgern bzw. von Verkehrsteilnehmer getroffen werden. Es empfiehlt sich den Vorschlag schriftlich bei der örtlich zuständigen StVB einzureichen und dabei gleichzeitig entsprechende Gründe, die aus Bürger-/ Verkehrsteilnehmersicht eine Entfernung rechtfertigen, anzufügen.

    Voraussetzungen

    Die Entscheidung über die Aufhebung von VZ/VE trifft grundsätzlich die fachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde - unter Beteiligung von Straßenbaubehörde und Polizei. Ob ein VZ/eine VE entfernt werden kann ist im Einzelfall detailliert zu prüfen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sollte ein VZ/eine VE mittels Widerspruch oder Klage zur Aufhebung angefochten werden, gelten jeweilige Rechtsbehelfs-/Klagefristen.

    Verfahrensablauf

    Einzelfallprüfung durch die örtlich zuständige StVB unter Beteiligung von Straßenbaubehörde und Polizei.

    Fristen

    Für einen allgemeinen Vorschlag zur Aufhebung eines VZ/VE bestehen grundsätzlich keine Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    Einzelfallabhängig. 

    Kosten

    Die Kosten der Entfernung der amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen trägt grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast für diejenige Straße, in deren Verlauf sie entfernt werden sollen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Zu den Verkehrszeichen zählen

    • Verkehrsschilder,
    • Straßenmarkierungen,
    • lichttechnische Anzeigen (beispielsweise Lichtzeichenanlagen - Ampeln ).

    Verkehrseinrichtungen sind

    • rot-weiß gestreifte Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen
    • Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen ("Ampeln") sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 28.04.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Ampeln, Straßenmarkierung, Straßenschilder, Geländer, Verkehrsschilder, Verkehrszeichen, Zebrastreifen, Verkehrseinrichtung, Bodenmarkierung, Schranken, Kfz, Verkehrssymbole, Schilder

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de