Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen entfernen
Das Entfernen von Verkehrszeichen bedarf ebenfalls der behördlichen Anordnung.
Beschreibung
Die Aufstellung von Verkehrszeichen (VZ) und Verkehrseinrichtungen (VE) dienen u.a. der Verkehrssicherheit und der Verkehrsregelung, beispielsweise
- zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
- zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
- zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
- zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
- hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie insbesondere
- aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen werden verkehrsbehördlich angeordnet. Sind z.B. die Gründe für die verkehrsbehördliche Anordnung eines VZ oder einer VE entfallen oder haben sich bspw. die verkehrlichen Umstände im konkreten Einzelfall geändert, dann ist zu prüfen, ob das VZ bzw. die VE noch erforderlich ist.
zuständige Stelle
Örtliche Straßenverkehrsbehörde (bei den Verbandsgemeindeverwaltungen, den Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden/Städte, den kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten sowie den Kreisverwaltungen).
Zuständigkeit
Zuständig für die verkehrsbehördliche Anordnung zur Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im innerörtlichen Bereich und auch auf der sog. "freien Strecke" (also außerhalb der Ortsdurchfahrt) sind grundsätzlich die unteren Straßenverkehrsbehörden; dies gilt auch für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
Für die rheinland-pfälzischen Autobahnen wird die Aufgabe durch den Landesbetrieb Mobilität RP als Straßenverkehrsbehörde wahrgenommen. Die verkehrsbehördliche Anordnung zur Entfernung eines VZ/einer VE wird dabei von der Straßenverkehrsbehörde im Allgemeinen an den jeweiligen Straßenbaulastträger gerichtet, der dann für den Abbau der VZ/VE sorgt.
Ansprechpartner
Stadt Koblenz - Straßenverkehrsbehörde (Tiefbauamt)
Beschreibung
Aus Koblenz unter der Telefonnummer 115 zu erreichen
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 47
56068 Koblenz
Postfachadresse
Postfach 20 15 51
56015 Koblenz
Öffnungszeiten
Mo - Do 8:30 -12:00 Uhr 14:00 -16:00 Uhr Fr 8:30 -12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Stadt Koblenz - Straßenunterhaltung (Kommunaler Servicebetrieb Koblenz)
Beschreibung
U.a. zuständig für Unterhaltung der Koblenzer Straßen, Parkscheinautomaten, Parkuhren, Markierungen, Sperrpfosten, Straßenabläufe, Verkehrszeichen
Adresse
Postanschrift
Hans-Böckler-Straße 8
56070 Koblenz
Postfachadresse
Postfach 201551
56015 Koblenz
Öffnungszeiten
Montag 08:00-12:00 Uhr 14:00-16:00 Uhr Dienstag 08:00-12:00 Uhr 14:00-16:00 Uhr Mittwoch 08:00-12:00 Uhr 14:00-16:00 Uhr Donnerstag 08:00-12:00 Uhr 14:00-16:00 Uhr Freitag 08:00-13:00 Uhr
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Straßenunterhaltung Bezirk Nord (nördl. der Mosel): Lützel, Neuendorf, Wallersheim, Kesselheim, Metternich, Bubenheim, Rübenach, Güls, Bisholder
+49 261 129-3586
+49 261 129-4563
Straßenunterhaltung Bezirk Ost (rechte Rheinseite): Niederberg, Immendorf, Ehrenbreitstein, Arenberg, Asterstein, Arzheim, Pfaffendorf/Höhe, Horchheim/Höhe
+49 261 129-3540
+49 261 129-4561
Straßenunterhaltung Bezirk Mitte (zwischen Rhein und Mosel): Altstadt, Rauental, Goldgrube, Stadtmitte, Karthause, Südstadt, Moselweiß, Oberwerth, Stolzenfels, Lay
+49 261 129-3584
+49 261 129-4562
Verkehrszeichen / Verkehrsspiegel
+49 261 129-3543
+49 261 129-3585
verkehrstechnik@stadt.koblenz.de
erforderliche Unterlagen
Ein Vorschlag über die Aufhebung von VZ/VE kann u.a. von Bürgerinnen und Bürgern bzw. von Verkehrsteilnehmer getroffen werden. Es empfiehlt sich den Vorschlag schriftlich bei der örtlich zuständigen StVB einzureichen und dabei gleichzeitig entsprechende Gründe, die aus Bürger-/ Verkehrsteilnehmersicht eine Entfernung rechtfertigen, anzufügen.
Voraussetzungen
Die Entscheidung über die Aufhebung von VZ/VE trifft grundsätzlich die fachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde - unter Beteiligung von Straßenbaubehörde und Polizei. Ob ein VZ/eine VE entfernt werden kann ist im Einzelfall detailliert zu prüfen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sollte ein VZ/eine VE mittels Widerspruch oder Klage zur Aufhebung angefochten werden, gelten jeweilige Rechtsbehelfs-/Klagefristen.
Verfahrensablauf
Einzelfallprüfung durch die örtlich zuständige StVB unter Beteiligung von Straßenbaubehörde und Polizei.
Fristen
Für einen allgemeinen Vorschlag zur Aufhebung eines VZ/VE bestehen grundsätzlich keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
Einzelfallabhängig.
Kosten
Die Kosten der Entfernung der amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen trägt grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast für diejenige Straße, in deren Verlauf sie entfernt werden sollen.
Hinweise (Besonderheiten)
Zu den Verkehrszeichen zählen
- Verkehrsschilder,
- Straßenmarkierungen,
- lichttechnische Anzeigen (beispielsweise Lichtzeichenanlagen - Ampeln ).
Verkehrseinrichtungen sind
- rot-weiß gestreifte Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen
- Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen ("Ampeln") sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 28.04.2020
Stichwörter
Ampeln, Straßenmarkierung, Straßenschilder, Geländer, Verkehrsschilder, Verkehrszeichen, Zebrastreifen, Verkehrseinrichtung, Bodenmarkierung, Schranken, Kfz, Verkehrssymbole, Schilder