Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten Erlaubnis

    Erlaubniserteilung für nationale Besamungsstationen und nationale Embryo-Entnahmeeinheiten beantragen

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation oder einer Embryo-Entnahmeeinheit erhalten.

    Beschreibung

    Wenn Sie für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden eine nationale Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz.

    Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

    • eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Einrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder einen vertraglich an die Besamungsstation gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
    • das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,
    • die für die Entnahme, Aufbereitung, Lagerung sowie die Abgabe von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen bei einer Embryo-Entnahmeeinheit vorhanden sind,
    • die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen beziehungsweise Embryonen erforderlichen Einrichtungen bei einer Besamungsstation vorhanden sind und
    • bei einer Besamungsstation die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.

    Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Einrichtung mit ihren Betriebsteilen sowie auf die jeweilige Tierart. Sie wird in der Regel für 10 Jahre erteilt. Sie kann anschließend neu erteilt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westpfalz.

    Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.

    Ansprechpartner

    Stadt Speyer

    Aktuelles

    Die Stadt Speyer ist eine kreisfreie Stadt.

    Adresse

    Hausanschrift

    Maximilianstraße 100

    67346 Speyer

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stadt-speyer.de

    Telefon Festnetz: 06232 14-0

    Fax: 06232 14-2458

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 24.11.2018

    Technisch geändert am 07.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020

    erforderliche Unterlagen

    Der formlose Antrag muss folgendes enthalten:

    • den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform der oder des Betreibenden
    • die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder der Eizellen und Embryonen
    • die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches

    Voraussetzungen

    • Der Sitz Ihrer Einrichtung befindet sich in Deutschland.
    • Sie können sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind.
    • Sie können gewährleisten, dass eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Einrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich fachtechnischen Anforderungen durch eine vertraglich gebundene Tierärztin oder einen vertraglich gebundenen Tierarzt erfolgt.
    • In Ihrem Betrieb ist ausreichend Personal beschäftigt, um die Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation erfüllen zu können.
    • Sie lagern und kennzeichnen Samen entsprechend, um Verwechslungen zu vermeiden.  
    • Sie führen Aufzeichnungen über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Vernichtung von Samen, Eizellen und Embryonen.
    • Ihr Betrieb verfügt über die in der Tierzuchtdurchführungsverordnung aufgeführten Räumlichkeiten und Vorrichtungen.
    • Für die Erlaubnis einer Besamungsstation: Sie halten mindestens zwei Spendertiere.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats
    • Klage, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Erlaubnis zum Betrieb schriftlich bei der für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Tierzuchtbehörde beantragen:

    • Stellen Sie einen formlosen Antrag auf die entsprechende Betriebserlaubnis mit den erforderlichen Angaben.
    • Senden Sie den formlosen Antrag und alle erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
    • Die Anerkennungsvoraussetzungen werden bei einer Vor-Ort-Kontrolle überprüft.
    • Danach entscheidet die zuständige Stelle über die Erlaubnis und übermittelt den entsprechenden Bescheid an die antragstellende Person. Die Erlaubnis erfolgt gegebenenfalls unter Auflagen.

    Fristen

    Antragsfrist: 8 Wochen (Die Erlaubnis sollte spätestens 8 Wochen vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit des Betreibens beziehungsweise vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis beantragt werden.)

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 8 Wochen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 23.08.2024

    Version

    Technisch erstellt am 16.04.2020

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Nationale Erlaubnis, Nationale Besamungsstation, Embryotransfer, Embryonen, Tierzucht, Landwirtschaftliche Nutztiere, Nationale Embryo-Entnahmeeinheit, Erlaubniserteilung, Besamung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020