Bauvorhaben Abnahme

    Nutzungsaufnahme anzeigen

    Ihre bauliche Anlage ist fertiggestellt und soll enstsprechend genutzt werden? Dann müssen Sie den Bau fertig melden und können frühstens nach einer Woche den Bau benutzen.

    Beschreibung

    Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar ist.

    Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen und bauliche Anlagen, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) durchgeführt wurde, ist der Zeitpunkt der abschließenden Fertigstellung der unteren Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen (Fertigstellungsanzeige).

    Frühestens eine Woche nach dem in der Fertigstellungsanzeige genannten Zeitpunkt darf die bauliche Anlage benutzt werden.

    Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Antrag zulassen, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung keine Bedenken bestehen.

    Bei der Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen muss sich die Bauherrin oder der Bauherr vor der Inbetriebnahme die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen und der Anschlüsse der Feuerstätten durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bescheinigen lassen.

    Zuständigkeit

    Zuständig für die Entgegennahme der Fertigstellungsanzeige und gegebenenfalls die Zulassung der vorzeitigen Ingebrauchnahme Erteilung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind.

    Zuständig für die Bescheinigung zu den Feuerstätten sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Kusel - Abteilung 5 - Umwelt, Planung und Bauen

    Adresse

    Hausanschrift

    Trierer Straße 49-51

    66869 Kusel

    Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten Bürgerbüro Montag bis Mittwoch 07:15 - 17:00 Uhr Donnerstag 07:15 - 18:00 Uhr Freitag 07:15 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 06381 424-440

    Telefon Festnetz: 06381 424-0

    E-Mail: buergerbuero@kv-kus.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Kreisverwaltung Kusel - Referat 54 - Bauaufsicht, Kreiseigenes Bauwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Trierer Straße 49-51

    66869 Kusel

    Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten Bürgerbüro Montag bis Mittwoch 07:15 - 17:00 Uhr Donnerstag 07:15 - 18:00 Uhr Freitag 07:15 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06381 424-0

    Fax: 06381 424-440

    E-Mail: buergerbuero@kv-kus.de

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    Technisch geändert am 29.10.2024

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    erforderliche Unterlagen

    Ist eine Fertigstellungsanzeige erforderlich, so ist das von der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde ausgehändigte Formular zu benutzen.

    Voraussetzungen

    Das Bauvorhaben muss fertig gestellt sein, für das die Nutzung aufgenommen werden soll.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Fertigstellungsanzeige und gegebenenfalls der Antrag auf vorzeitige Ingebrauchnahme sind schriftlich bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

    Die Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen und der Anschlüsse der Feuerstätten ist rechtzeitig bei der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu beantragen.

    Fristen

    Die Fertigstellungsanzeige muss zumindest zwei Wochen vor der geplanten Fertigstellung bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingehen. Die Nutzung darf frühestens eine Woche nach dem genannten Fertigstellungstermin aufgenommen werden.

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach Nr. 5 der Anlage 1 zur Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die verfrühte Nutzungsaufnahme kann als Ordnungswidrig mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden (§ 89 Abs. 4 Nr. 15 LBauO).

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 05.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Ingebrauchnahme, Fertigstellungsanzeige, Bauüberwachung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de