Nutzungsaufnahme anzeigen
Ihre bauliche Anlage ist fertiggestellt und soll enstsprechend genutzt werden? Dann müssen Sie den Bau fertig melden und können frühstens nach einer Woche den Bau benutzen.
Beschreibung
Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar ist.
Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen und bauliche Anlagen, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) durchgeführt wurde, ist der Zeitpunkt der abschließenden Fertigstellung der unteren Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen (Fertigstellungsanzeige).
Frühestens eine Woche nach dem in der Fertigstellungsanzeige genannten Zeitpunkt darf die bauliche Anlage benutzt werden.
Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Antrag zulassen, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung keine Bedenken bestehen.
Bei der Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen muss sich die Bauherrin oder der Bauherr vor der Inbetriebnahme die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen und der Anschlüsse der Feuerstätten durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bescheinigen lassen.
Zuständigkeit
Zuständig für die Entgegennahme der Fertigstellungsanzeige und gegebenenfalls die Zulassung der vorzeitigen Ingebrauchnahme Erteilung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind.
Zuständig für die Bescheinigung zu den Feuerstätten sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger.
Ansprechpartner
Stadt Frankenthal (Pfalz) - Bereich 61 - Planen und Bauen
Adresse
Postanschrift
Nachtweideweg 1-7
67227 Frankenthal (Pfalz)
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr Montag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Wir bitten Sie, möglichst vorab einen Termin zu vereinbaren: gerne per Telefon oder E-Mail. Manche Dienstleistungen und Abteilungen können Sie auch per Online-Termin kontaktieren, buchen Sie sich hier Ihren Termin: www.frankenthal.de/onlinetermin oder schreiben Sie uns. Alle Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Frankenthal finden Sie unterwww.frankenthal.de/offen
Kontakt
Kontaktperson
Herr Benjamin Schroth
Postanschrift
Nachtweideweg 1-7
67227 Frankenthal (Pfalz)
Fax: 06233 89-552
Telefon Festnetz: 06233 89-358
E-Mail: planenundbauen@frankenthal.de
Herr Dirk Mansky
Internet
Weitere Informationen
Der Bereich Planen und Bauen nimmt vielfältige Aufgaben wahr und ist u.a. zuständig im Bereich der städtischen Infrastruktur für die Straßen, Wege, Plätze und Brücken, für die Aufstellung von Bauleitplänen, für die Bearbeitung von Bauanträgen und für die Begrünung im gesamten Stadtgebiet.
Wer ein Haus bauen will, findet im Bereich Planen und Bauen immer einen richtigen Ansprechpartner.
Zum Bereich Planen und Bauen zählen die Abteilungen Stadtplanung und Stadtentwicklung, Straßen- und Brückenbau, Bauaufsicht, Grünplanung und Verwaltung.
Stadt Frankenthal (Pfalz) - Abteilung Bauaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Montag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Wir bitten Sie, möglichst vorab einen Termin zu vereinbaren: gerne per Telefon oder E-Mail. Manche Dienstleistungen und Abteilungen können Sie auch per Online-Termin kontaktieren, buchen Sie sich hier Ihren Termin: www.frankenthal.de/onlinetermin oder schreiben Sie uns. Alle Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Frankenthal finden Sie unterwww.frankenthal.de/offen
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Der Abteilung Bauaufsicht obliegt die Beratung von Bauherren, Architekten, Nachbarn und Unternehmen, Bearbeitung von Bauanträgen, Bauvoranfragen und Baulasten, Erstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohneigentumsgesetz und Durchführungen von wiederkehrenden Prüfungen.
Die Bauaufsicht achtet darauf, dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzung, Nutzungsänderung und dem Abbruch baulicher Anlagen eingehalten werden.
erforderliche Unterlagen
Ist eine Fertigstellungsanzeige erforderlich, so ist das von der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde ausgehändigte Formular zu benutzen.
Voraussetzungen
Das Bauvorhaben muss fertig gestellt sein, für das die Nutzung aufgenommen werden soll.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Fertigstellungsanzeige und gegebenenfalls der Antrag auf vorzeitige Ingebrauchnahme sind schriftlich bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Die Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen und der Anschlüsse der Feuerstätten ist rechtzeitig bei der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu beantragen.
Fristen
Die Fertigstellungsanzeige muss zumindest zwei Wochen vor der geplanten Fertigstellung bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingehen. Die Nutzung darf frühestens eine Woche nach dem genannten Fertigstellungstermin aufgenommen werden.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach Nr. 5 der Anlage 1 zur Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Hinweise (Besonderheiten)
Die verfrühte Nutzungsaufnahme kann als Ordnungswidrig mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden (§ 89 Abs. 4 Nr. 15 LBauO).
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 05.01.2023
Stichwörter
Fertigstellungsanzeige, Ingebrauchnahme, Bauüberwachung