Architektenliste Eintragung deutsche Kapitalgesellschaft
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    Architektenliste Eintragung deutsche Kapitalgesellschaft

    Hier erhalten Sie Informationen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.

    Beschreibung

    Gemäß § 3 Abs. 4 des Architektengesetzes darf eine Kapitalgesellschaft eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 Architektengesetz, eine Wortverbindung damit oder eine ähnliche Bezeichnung in ihrer Firma nur führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen ist.

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Architektenkammer Rheinland-Pfalz.

    Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

    Ansprechpartner

    Architektenkammer Rheinland-Pfalz

    Aktuelles

    Die Architektenkammer des Landes Rheinland-Pfalz besteht seit dem Jahr 1950 als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Grundlage für ihre Tätigkeit ist das Architektengesetz.

    Adresse

    Hausanschrift

    Hindenburgplatz 6
    55118 Mainz

    Kontakt speichern

    Kontakt

    E-Mail: lgs@akrp.de

    Telefon Festnetz: +49 6131 9960-0

    Fax: +49 6131 6149-26

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010
    Technisch geändert am 07.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz herunterladen, ebenso die zugehörigen "Hinweise zur Antragstellung" und weitere Informationen.

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen müssen u.a. für eine Eintragung vorliegen:

    • Sitz oder Niederlassung in Rheinland-Pfalz;
    • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung;
    • Gegenstand des Unternehmens muss die Wahrnehmung von Berufsaufgaben i.S.d. § 1 Architektengesetzes sein;
    • Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur Beachtung der Berufspflichten (§ 2 Architektengesetz);
    • Kapital- und Stimmanteile sowie Geschäftsführungsbefugnis müssen mindestens zur Hälfte bei Berufsangehörigen liegen. Die restlichen Anteile dürfen lediglich beratende Ingenieure innehaben.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Beschlusses.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag wird dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Der Eintragungsausschuss ist ein mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattetes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.

    Mit der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird eine Kapitalgesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. Die an einer Gesellschaft beteiligten Berufsangehörigen sind lediglich als „natürliche Personen“ Mitglied der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach der Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.

    Gebühr 420,00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 15.04.2024

    Version

    Technisch erstellt am 02.04.2020
    Technisch geändert am 01.10.2025

    Stichwörter

    Berufsanerkennung, Landschaftsarchitekt, Innenarchitekt, Stadtplaner, Architekt, Architektenkammer, Stadtplanerkammer, Architektenkammer Hessen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020