Architektenliste Eintragung Partnergesellschaft
Hier erhalten Sie Informationen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Beschreibung
Berufsangehörige dürfen, soweit sie selbständig tätig sind, ihre Berufsaufgaben nach § 1 Architektengesetz Rheinland-Pfalz auch in einer Partnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) ausüben.
zuständige Stelle
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Ansprechpartner
Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Aktuelles
Die Architektenkammer des Landes Rheinland-Pfalz besteht seit dem Jahr 1950 als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Grundlage für ihre Tätigkeit ist das Architektengesetz.
Adresse
Hausanschrift
Hindenburgplatz 6
55118 Mainz
Kontakt
Formulare
Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz herunterladen, ebenso die zugehörigen "Hinweise zur Antragstellung" und weitere Informationen.
Voraussetzungen
Eine Partnerschaft mit Sitz oder Niederlassung in Rheinland- Pfalz, an der mindestens eine Berufsangehörige oder ein Berufsangehöriger beteiligt ist, ist in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer einzutragen.
Im Partnerschaftsvertrag ist zu regeln, dass die Berufspflichten nach § 2 auch von der Partnerschaft beachtet werden.
Die an einer Partnerschaft beteiligten Berufsangehörigen sind jeweils verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich infolge fehlerhafter Berufsausübung ergebenden Schäden abzuschließen und diese für die Dauer ihrer Beteiligung an der Partnerschaft aufrechtzuerhalten; die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Architektenkammer.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sie haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Beschlusses.
Verfahrensablauf
Der Antrag wird dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Der Eintragungsausschuss ist ein mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattetes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Gebühr 420,00 EUR
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 14.04.2024
Stichwörter
Verzeichnis, Architekt, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerliste, Innenarchitekt, Architektenliste, Stadtplaner, Gartenarchitekt, Liste