Architektenliste Registrierung ausländische Kapitalgesellschaft beantragen
Wenn Sie ein auswärtiger Dienstleister im Form einer Kapitalgesellschaft sind, haben Sie die Möglichkeit diese in das Verzeichnis der auswärtigen Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz eintragen zu lassen.
Beschreibung
Kapitalgesellschaften, die in Rheinland-Pfalz weder Sitz noch Niederlassung haben, dürfen die Berufsbezeichnung "Architekt/in", "Innenarchitekt/in", "Landschaftsarchitekt/in" oder "Stadtplaner/in" ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis verwenden, wenn sie diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung führen dürfen (auswärtige Berufsgesellschaften).
Wenn sie in Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, müssen sie der Architektenkammer Rheinland-Pfalz vorher anzeigen, wenn sie die im Architektengesetz bezeichneten Tätigkeiten erstmals in Rheinland-Pfalz ausüben wollen. Die Architektenkammer führt sie im Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften.
zuständige Stelle
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Eine Bescheinigung, dass Sie oder die am Gesellschaftskapital beteiligten und die zur Geschäftsführung befugten Berufsangehörigen die betreffende Tätigkeit im Lande Ihres Sitzes oder Ihrer Niederlassung rechtmäßig ausüben
- Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, welcher die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Formulare
Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz herunterladen, ebenso die zugehörigen "Hinweise zur Antragstellung" und weitere Informationen.
Voraussetzungen
Kapitalgesellschaften, die in Rheinland-Pfalz weder Sitz noch Niederlassung haben, dürfen die geschützten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis verwenden, wenn sie diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung führen dürfen (auswärtige Berufsgesellschaften).
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sie haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Beschlusses.
Verfahrensablauf
Der Antrag wird dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Der Eintragungsausschuss ist ein mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattetes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.
Fristen
Es sollten mindestens drei Monate zwischen Antragstellung und Aufnahme der geplanten Tätigkeit liegen.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
je Fachrichtung: Gebühr 190.00 EUR
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 15.04.2024
Stichwörter
Stadtplanerliste, Architekt, Landschaftsarchitekt, Architektur, Architektenliste, Innenarchitekt, Recht zum Führen der Berufsbezeichnung, Stadtplanung, Stadtplaner