Zweckentfremdung von Wohnraum Genehmigung

    Wohnraum Genehmigung zur Zweckentfremdung beantragen

    Bei mangelnden Mietwohnungen darf die Gemeinde durch Satzung festzulegen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung zu anderen Zwecken genutzt werden darf.

    Beschreibung

    Das Landesgesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) ermächtigt Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Satzung festzulegen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden darf.

    Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum

    1.  zu mehr als 50 % der Wohnfläche für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird,
    2. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,
    3. mehr als insgesamt zwölf Wochen (84 Tage) im Kalenderjahr als Ferienwohnung vermietet oder sonst für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird,
    4. länger als sechs Monate ununterbrochen leer steht oder
    5. beseitigt wird. 

    Es obliegt der jeweiligen Gemeinde, welche Zweckentfremdungstatbestände sie in ihre Satzung mit aufnimmt und somit unter einen Genehmigungsvorbehalt stellt. Auch die nähere Ausgestaltung des Zweckentfremdungsverbotes ist der gemeindlichen Satzung zu entnehmen.

    Zuständigkeit

    An die Verwaltung der Gemeinde, die eine Zweckentfremdungssatzung erlassen hat.  

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Kusel - Abteilung 5 - Umwelt, Planung und Bauen

    Adresse

    Hausanschrift

    Trierer Straße 49-51

    66869 Kusel

    Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten Bürgerbüro Montag bis Mittwoch 07:15 - 17:00 Uhr Donnerstag 07:15 - 18:00 Uhr Freitag 07:15 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06381 424-0

    Fax: 06381 424-440

    E-Mail: buergerbuero@kv-kus.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreisverwaltung Kusel - Referat 53 - Allgemeine Bauverwaltung, Bauförderung, Kreisstraßen

    Adresse

    Hausanschrift

    Trierer Straße 49-51

    66869 Kusel

    Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten Bürgerbüro Montag bis Mittwoch 07:15 - 17:00 Uhr Donnerstag 07:15 - 18:00 Uhr Freitag 07:15 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06381 424-0

    Fax: 06381 424-440

    E-Mail: buergerbuero@kv-kus.de

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    Version

    Technisch geändert am 27.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen Sie benötigen, teilt Ihnen die Verwaltung der Gemeinde mit, die die Zweckentfremdungssatzung erlassen hat.

    Voraussetzungen

    Die Genehmigung einer Zweckentfremdung ist zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen. Sie kann in Ausnahmefällen erteilt werden, wenn z.B. für den Verlust des Wohnraums Ersatzwohnraum geschaffen wird oder eine Ausgleichszahlung erfolgt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Grundsätzlich keine. Der Antrag auf Genehmigung ist zu stellen, bevor der Wohnraum zweckentfremdet wird.

    Kosten

    Bitte informieren Sie sich bei der Gemeinde, die die Zweckentfremdungssatzung erlassen hat.  

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 23.03.2020

    Version

    Technisch geändert am 25.01.2024

    Stichwörter

    Wohnfläche, Wohnzweck, andere Zwecke, Ferienwohnung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English