Wohnraum Genehmigung zur Zweckentfremdung beantragen
Bei mangelnden Mietwohnungen darf die Gemeinde durch Satzung festzulegen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung zu anderen Zwecken genutzt werden darf.
Beschreibung
Das Landesgesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) ermächtigt Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Satzung festzulegen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden darf.
Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum
- zu mehr als 50 % der Wohnfläche für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird,
- baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,
- mehr als insgesamt zwölf Wochen (84 Tage) im Kalenderjahr als Ferienwohnung vermietet oder sonst für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird,
- länger als sechs Monate ununterbrochen leer steht oder
- beseitigt wird.
Es obliegt der jeweiligen Gemeinde, welche Zweckentfremdungstatbestände sie in ihre Satzung mit aufnimmt und somit unter einen Genehmigungsvorbehalt stellt. Auch die nähere Ausgestaltung des Zweckentfremdungsverbotes ist der gemeindlichen Satzung zu entnehmen.
Hinweise für Landau in der Pfalz: Spezialisierung
Das Landesgesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) ermächtigt Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt durch Satzung festzulegen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden darf oder für einen längeren Zeitraum leer stehen darf. Darüber hinaus werden Eigentümer*innen von Wohnungen verpflichtet, Auskunft zur Nutzung ihrer Wohnung(en) zu geben.
Eine Zweckentfremdung von Wohnraum liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum
- zu mehr als 50% der Wohnfläche für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird
- baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,
- mehr als 12 Wochen im Kalenderjahr als Ferienwohnung vermietet oder sonst für Zwecke der Gästebeherbergung genutzt wird,
- länger als 6 Monate ununterbrochen leer steht oder
- beseitigt wird.
Es ist der jeweils gültigen Satzung in der Stadt Landau zu entnehmen, welche genauen Zweckentfremdungstatbestände anzeigepflichtig sind und unter einem Genehmigungsvorbehalt stehen.
Das Landesgesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) ermächtigt Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt durch Satzung festzulegen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden darf oder für einen längeren Zeitraum leer stehen darf. Darüber hinaus werden Eigentümer*innen von Wohnungen verpflichtet, Auskunft zur Nutzung ihrer Wohnung(en) zu geben.
Eine Zweckentfremdung von Wohnraum liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum
- zu mehr als 50% der Wohnfläche für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird
- baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,
- mehr als 12 Wochen im Kalenderjahr als Ferienwohnung vermietet oder sonst für Zwecke der Gästebeherbergung genutzt wird,
- länger als 6 Monate ununterbrochen leer steht oder
- beseitigt wird.
Es ist der jeweils gültigen Satzung in der Stadt Landau zu entnehmen, welche genauen Zweckentfremdungstatbestände anzeigepflichtig sind und unter einem Genehmigungsvorbehalt stehen.
Zuständigkeit
An die Verwaltung der Gemeinde, die eine Zweckentfremdungssatzung erlassen hat.
Hinweise für Landau in der Pfalz: Spezialisierung
An die Verwaltung der Gemeinde, die eine Zweckentfremdungsverbotssatzung erlassen hat und in der die Wohnung liegt.
An die Verwaltung der Gemeinde, die eine Zweckentfremdungsverbotssatzung erlassen hat und in der die Wohnung liegt.
Ansprechpartner
Stadtbauamt, Bauverwaltungsabteilung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Die Abteilung Bauverwaltung ist zu folgenden Zeiten erreichbar:  Montag: 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Dienstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Mittwoch: 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 06341 13-6800
Fax: 06341 13-6009
Kontaktperson
Herr Dominik Hoffmann (Sachbearbeiter)
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen Sie benötigen, teilt Ihnen die Verwaltung der Gemeinde mit, die die Zweckentfremdungssatzung erlassen hat.
Hinweise für Landau in der Pfalz: Spezialisierung
Ein Anzeigeformular ist ab 01.01.2024 auf der Homepage der Stadt Landau abrufbar. (Zum Online-Formular) Der Antrag auf Genehmigung erfolgt in diesem Antragsformular. Die Begründung erfolgt formlos.
Ein Anzeigeformular ist ab 01.01.2024 auf der Homepage der Stadt Landau abrufbar. (Zum Online-Formular) Der Antrag auf Genehmigung erfolgt in diesem Antragsformular. Die Begründung erfolgt formlos.
Voraussetzungen
Die Genehmigung einer Zweckentfremdung ist zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen. Sie kann in Ausnahmefällen erteilt werden, wenn z.B. für den Verlust des Wohnraums Ersatzwohnraum geschaffen wird oder eine Ausgleichszahlung erfolgt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Landau in der Pfalz: Spezialisierung
Landesgesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) Rheinland-Pfalz
Landesgesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) Rheinland-Pfalz
Fristen
Grundsätzlich keine. Der Antrag auf Genehmigung ist zu stellen, bevor der Wohnraum zweckentfremdet wird.
Hinweise für Landau in der Pfalz: Spezialisierung
Die Anzeige sowie der Antrag auf Genehmigung ist mit Eintritt der Zweckentfremdung zu stellen.
Die Anzeige sowie der Antrag auf Genehmigung ist mit Eintritt der Zweckentfremdung zu stellen.
Kosten
Bitte informieren Sie sich bei der Gemeinde, die die Zweckentfremdungssatzung erlassen hat.
Hinweise für Landau in der Pfalz: Spezialisierung
Die Genehmigungsgebühren belaufen sich auf 80 Euro.
Die Genehmigungsgebühren belaufen sich auf 80 Euro.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 23.03.2020
Stichwörter
Ferienwohnung, andere Zwecke, Wohnzweck, Wohnfläche