Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb Anzeige durch Dritte

    Erbschaftsteuer Anzeigepflichten Dritter

    Dieser Eintrag vermittelt Ihnen Informationen darüber, welche Anzeigepflichten von Dritter Seite, also nicht zum Kreis der Erwerber gehörenden Personen/Unternehmen in Erbfällen bestehen.

    Beschreibung

    Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu den Anzeigepflichten von Personen/Unternehmen in Erbfällen, auch wenn diese nicht zum Kreis der Erwerber gehören.

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

    Sofern der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz oder im Saarland hatte, ist grundsätzlich das Finanzamt Kusel-Landstuhl örtlich zuständig.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Kusel-Landstuhl

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Kusel-Landstuhl umfasst das Gebiet des Landkreises Kusel sowie der Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau, Kaiserslautern-Süd, Landstuhl, Ramstein-Miesenbach und Weilerbach.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich ist das Finanzamt Kusel-Landstuhl landesweit zuständig für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. 

    Aufgaben, die für das Finanzamt Kusel-Landstuhl von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Körperschaftsteuer (Finanzamt Kaiserslautern)

    • Bezirks-Betriebsprüfung und Großbetriebsprüfung (Finanzamt Kaiserslautern)

    • Land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung (Finanzamt Neustadt)

    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier)

    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Neustadt)

    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden)

    • Finanzkasse (Landesfinanzkasse Daun).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Kusel-Landstuhl.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Trierer Straße 46

    66869 Kusel

    Kontakt

    Fax: +49 6381 9967-21060

    Telefon Festnetz: +49 6381 9967-0

    E-Mail: poststelle@fa-ku.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Die Anzeigen sind nach den in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung festgelegten Mustern zu erstatten.
    Für die Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen sind die Muster 1 und 2 zu beachten.

    Voraussetzungen

    Neben dem Erwerber sind auch Dritte (nicht zum Kreis der Erwerber gehörende Personen/Unternehmen) verpflichtet, dem Finanzamt in Erbfällen bestimmte Angaben zu übermitteln.


    Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen


    Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

    Die vorgenannte Anzeigepflicht betrifft insbesondere Kreditinstitute.
    Versicherungsunternehmen haben überdies, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten.
    Von der Anzeige kann abgesehen werden, wenn der Wert des verwahrten Vermögens bzw. der von der Versicherung auszuzahlende Betrag 5.000 EUR nicht übersteigt.

    Anzeigepflicht derjenigen, die auf Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben


    Diejenigen, die auf Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, haben dem Erbschaftsteuerfinanzamt bei Tod des Inhabers vor einer Umschreibung eine Anzeige zu erstatten.
    Von der Anzeige kann abgesehen werden, wenn der Wert der verwahrten Wertpapiere 5.000 EUR nicht übersteigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Anzeigen sind in der Regel innerhalb eines Monats nachdem der Todesfall dem Verwalter/Verwahrer bekannt geworden ist zu erstatten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Information zur Erbschaft- und Schenkungsteuer finden Sie auch auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 06.03.2020

    Version

    Technisch geändert am 06.09.2024

    Stichwörter

    Erbschaft- und Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English