Erbschaftsteuer Festsetzung

    Erbschaftsteuer Festsetzung

    Dieser Eintrag vermittelt Ihnen Informationen über die Tätigkeit des Erbschaftsteuerfinanzamts nach Abgabe der Erbschaftsteuer-/Ersatzerbschaftsteuererklärung.

    Beschreibung

    Nachfolgend erhalten Sie Informationen über die Tätigkeit des Finanzamts nach Abgabe der Erbschaftsteuer-/Ersatzerbschaftsteuererklärung.

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt von dem Sie zur Abgabe einer Erbschaftsteuer-/ Ersatzerbschaftsteuererklärung aufgefordert wurden.

    Sofern der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz oder im Saarland hatte, ist grundsätzlich das Finanzamt Kusel-Landstuhl örtlich zuständig.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Kusel-Landstuhl

    Aktuelles

    Die Finanzämter sind die örtlichen Landesbehörden der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern.

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Kusel-Landstuhl umfasst das Gebiet des Landkreises Kusel sowie der Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau, Landstuhl, Ramstein-Miesenbach und Weilerbach.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich ist das Finanzamt Kusel-Landstuhl landesweit zuständig für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. 

    Aufgaben, die für das Finanzamt Kusel-Landstuhl von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Körperschaftsteuer (Finanzamt Kaiserslautern),
    • Bezirks-Betriebsprüfung (Finanzamt Kaiserslautern),
    • Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Kaiserslautern),
    • Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Neustadt),
    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Neustadt),
    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden),
    • Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Kusel-Landstuhl.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Trierer Straße 46

    66869 Kusel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6381 9967-0

    Fax: +49 6381 9967-21060

    E-Mail: poststelle@fa-ku.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Sievers, Frank)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Voraussetzungen

    Erbschaftsteuer

    Die Frage, ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs und Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen gilt. Der persönliche Freibetrag kann durch Schenkungen alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Aus diesem Grund werden mehrere von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe (z.B. Schenkungen) nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden.

    Bei der Erbschaftsteuer wird zwischen folgenden Steuerklassen unterschieden:

    STEUERKLASSE I

    • Der Ehegatte und der Lebenspartner,
    • die Kinder und Stiefkinder,
    • die Enkel und Urenkel,
    • die Eltern und Großeltern bei Erbfällen.

    STEUERKLASSE II

    • Die Eltern und Großeltern, wenn sie nicht zur Steuerklasse I gehören (also in Schenkungsfällen),
    • die Geschwister,
    • die Kinder von Geschwistern (Nichten und Neffen),
    • die Stiefeltern,
    • die Schwiegerkinder,
    • die Schwiegereltern,
    • der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.

    STEUERKLASSE III

    • Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

    Persönliche Freibeträge

    Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, dessen Höhe sich nach der jeweiligen Steuerklasse richtet. Er wird vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen.

    Der persönliche Freibetrag beträgt:

    • 500.000 EUR für den Ehegatten und den Lebenspartner,
    • je 400.000 EUR für die Kinder (und Kinder verstorbener Kinder),
    • je 200.000 EUR für Enkel,
    • je 100.000 EUR für die übrigen Personen der Steuerklasse I,
    • je 20.000 EUR für die Personen der Steuerklasse II,
    • je 20.000 EUR für die Personen der Steuerklasse III.

    Bei Erbfällen gibt es daneben für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und für Kinder unter 27 Jahren einen besonderen Versorgungsfreibetrag.

    Detaillierte Informationen, insbesondere zu weiteren Steuerbefreiungen (z.B. für ein Familienheim oder für Unternehmensvermögen) und zur Höhe des Versorgungsfreibetrags, finden Sie in der Broschüre Steuertipp Erbschaften und Schenkungen.

    Steuersätze

    Auch die Steuersätze hängen von der Steuerklasse ab:

    Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

    Steuerklasse I

    Steuerklasse II

    Steuerklasse III

    75.000 EUR

    7

    15

    30

    300.000 EUR

    11

    20

    30

    600.000 EUR

    15

    25

    30

    6.000.000 EUR

    19

    30

    30

    13.000.000 EUR

    23

    35

    50

    26.000.000 EUR

    27

    40

    50

    über 26.000.000 EUR

    30

    43

    50

    Liegt der steuerpflichtige Erwerb (nach Abzug von Steuerbefreiungen) nur geringfügig über einer der vorgenannten Wertgrenzen, wird die Steuer gegebenenfalls durch einen Härteausgleich begrenzt.

    Ersatzerbschaftsteuer

    Bei der Ersatzerbschaftsteuer bestehen Besonderheiten hinsichtlich des persönlichen Freibetrags und des Steuersatzes. Als persönlicher Freibetrag wird ein Freibetrag von aktuell 800.000 EUR gewährt. Die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Absatz 2 Satz 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Erbschaftsteuer

    Nach Eingang der Steuererklärung prüft das Finanzamt die Steuerpflicht der am Erbfall beteiligten Personen.

    Gehört zum Erwerb Grundbesitz, inländisches Betriebsvermögen oder Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften (ausgenommen Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden), fordert das Finanzamt hierzu gegebenenfalls bei dem zuständigen Feststellungsfinanzamt eine förmliche Wertfeststellung für den Vermögensgegenstand an.

    Ergibt sich eine Steuerpflicht, erhalten die betroffenen Personen einen Erbschaftsteuerbescheid. Bleibt der Erwerb dagegen steuerfrei, z.B. weil der persönliche Freibetrag nicht überschritten wird, erhalten die betroffenen Personen ebenfalls vom Finanzamt eine schriftliche Information.

    In Fällen, in denen sich nach Prüfung keine Steuerpflicht ergibt und auch keine Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung ergangen ist, erfolgt in der Regel keine Information von Seiten des Finanzamts über dieses Ergebnis.

    Ersatzerbschaftsteuer

    Nach Eingang der Steuererklärung prüft das Finanzamt die Steuerpflicht der am Erbfall beteiligten Personen.

    Gehört zum Erwerb Grundbesitz, inländisches Betriebsvermögen oder Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften (ausgenommen Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden), fordert das Finanzamt hierzu gegebenenfalls bei dem zuständigen Feststellungsfinanzamt eine förmliche Wertfeststellung für den Vermögensgegenstand an.

    Ergibt sich eine Steuerpflicht, erhalten die betroffenen Personen einen Erbschaftsteuerbescheid. Bleibt der Erwerb dagegen steuerfrei, z.B. weil der persönliche Freibetrag nicht überschritten wird, erhalten die betroffenen Personen ebenfalls vom Finanzamt eine schriftliche Information.

    Fristen

    Die zu beachtenden Fristen entnehmen Sie bitte insbesondere dem Erbschaftsteuerbescheid sowie den Erläuterungen zu den Steuererklärungsvordrucken.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Information zur Erbschaft- und Schenkungsteuer finden Sie auch auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch FM am 06.03.2020

    Version

    Technisch erstellt am 18.03.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 25.01.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Erbschaft- und Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer, Ersatzerbschaftsteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)