Grundsteuer Einheits- bzw. Grundsteuerwert Feststellung
Dieser Eintrag vermittelt Ihnen nähere Informationen zur Feststellung des Einheitswerts/Grundsteuerwerts.
Beschreibung
Der Einheitswert bis 31.12.2024 / Grundsteuerwert auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 (mit steuerlicher Wirkung ab dem 01.01.2025) bildet zusammen mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Ansprechpartner
Finanzamt Wittlich
Beschreibung
Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Der Amtsbezirk des Finanzamtes Wittlich umfasst das Gebiet des Landkreises Bernkastel-Wittlich und Vulkaneifel.
Aufgaben, die für das Finanzamt Wittlich von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:
- Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl)
- Großbetriebsprüfung (Finanzamt Trier)
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung (Finanzamt Trier)
- Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier)
- Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Trier)
- Grunderwerbsteuer (Finanzamt Trier)
- Finanzkasse (Landesfinanzkasse Daun).
Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Wittlich.
Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Einheitswert bzw. Grundsteuerwert wird von dem örtlich zuständigen Finanzamt auf den jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellt.
Für Zeiträume vor dem 01.01.2025 bildet der nach den Wertverhältnissen 01.01.1964 festgestellte Einheitswert die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag.
Der erstmals auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 festzustellende Grundsteuerwert bildet ab dem 01.01.2025 die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag.
Alle 7 Jahre erfolgt eine erneute Hauptfeststellung. Ändert sich zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten die Art, die Zurechnung oder der Wert der wirtschaftlichen Einheit, erfolgt eine Art-, Zurechnungs- bzw. Wertfortschreibung. Für eine Wertfortschreibung müssen hinsichtlich der Wertänderung jedoch bestimmte Mindestgrenzen überschritten werden.
Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wird zumeist mit der Feststellung des Einheitswerts/Grundsteuerwerts verbunden. Das heißt, Sie erhalten im Regelfall nur ein Schriftstück, welches sowohl den Grundsteuermessbetrag als auch den Einheits-/Grundsteuerwert enthält. Ungeachtet dessen handelt es sich um zwei selbständige, jeweils getrennt anfechtbare Verwaltungsakte.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 28.03.2024
Stichwörter
Grundsteuermessbetra, Land- und forstwirtschaftliches Grundstück, Gärtnereikataster, Allgemein, Grundsteuerfestsetzung, Einheitswert Einheitsbewertung,Fabrikgrundstück, Grundsteuerhebesatz