Grundsteuermessbetrag Ermittlung

    Grundsteuermessbetrag ermitteln

    Dieser Eintrag vermittelt Ihnen nähere Informationen zur Ermittlung bzw. Festsetzung des Grundsteuermessbetrags.

    Beschreibung

    Der Grundsteuermessbetrag bildet zusammen mit dem von der Gemeinde festzulegenden Hebesatz die Basis für die Grundsteuerfestsetzung.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Trier

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Trier umfasst das Gebiet des Landkreises Trier-Saarburg sowie der Stadt Trier.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Trier zudem noch Aufgaben für die Amtsbezirke anderer Finanzämter wahr:

    • Großbetriebsprüfung und land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung für die Finanzämter Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun und Idar-Oberstein

    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen für die Finanzämter Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun, Idar-Oberstein und Simmern-Zell

    • Grunderwerbsteuer für die Finanzämter Wittlich, Bitburg-Prüm und Daun.

    Ferner ist das Finanzamt Trier landesweit zuständig für die Verwaltung der Wohnungsbauprämie.

    Aufgaben, die für das Finanzamt Trier von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl)

    • Finanzkasse (Landesfinanzkasse Daun).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Trier.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Hubert-Neuerburg-Straße 1

    54290 Trier

    Kontakt

    Fax: +49 651 9360-34900

    Telefon Festnetz: +49 651 9360-0

    E-Mail: poststelle@fa-tr.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Grundsteuermessbetrag wird von dem örtlich zuständigen Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt, in dem auf den Einheitswert/Grundsteuerwert ein Promillesatz (Steuermesszahl) angewendet wird.

    Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wird zumeist mit der Feststellung des Einheitswerts/Grundsteuerwerts verbunden. Das heißt, Sie erhalten im Regelfall nur ein Schriftstück, welches sowohl den Grundsteuermessbetrag als auch den Einheits-/Grundsteuerwert enthält. Ungeachtet dessen handelt es sich um zwei selbständige, jeweils getrennt anfechtbare Verwaltungsakte. 

    Wird zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten hinsichtlich des Einheitswerts/Grundsteuerwerts eine Wertfortschreibung, Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung (mithin eine neue Feststellung des Einheitswerts/Grundsteuerwerts) durchgeführt, erfolgt eine Neufestsetzung des Grundsteuermessbetrags.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 28.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Grundbesitz, Substanzsteuer, Steuer, Grundsteuer, Grundsteuermesszahl,Bemessung, Steuern, Realsteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English