Grundsteuermessbetrag Ermittlung

    Grundsteuermessbetrag ermitteln

    Dieser Eintrag vermittelt Ihnen nähere Informationen zur Ermittlung bzw. Festsetzung des Grundsteuermessbetrags.

    Beschreibung

    Der Grundsteuermessbetrag bildet zusammen mit dem von der Gemeinde festzulegenden Hebesatz die Basis für die Grundsteuerfestsetzung.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Hinweise für Puderbach: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Puderbach

    Für die Verbandsgemeinde Puderbach ist das Finanzamt Neuwied zuständig.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Neuwied

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Neuwied umfasst das Gebiet des Landkreises Neuwied.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Neuwied zudem die Großbetriebsprüfungen für die Amtsbezirke der Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg und Montabaur Diez wahr.

    Aufgaben, die für das Finanzamt Neuwied von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl)

    • Land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung (Finanzamt Koblenz)

    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier)

    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Koblenz)

    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Mayen)

    • Finanzkasse (Landesfinanzkasse Daun).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Neuwied.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Augustastraße 70

    56564 Neuwied

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2631 910-0

    Fax: +49 2631 910-29906

    E-Mail: poststelle@fa-nr.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Verbandsgemeinde Puderbach - Finanzen

    Adresse

    Postanschrift

    Hauptstrasse 13

    56305 Puderbach

    Gebäude: Rathaus

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten Montag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02684 858-0

    Fax: 02684 858-199

    E-Mail: rathaus@puderbach.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 02.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Grundsteuermessbetrag wird von dem örtlich zuständigen Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt, in dem auf den Einheitswert/Grundsteuerwert ein Promillesatz (Steuermesszahl) angewendet wird.

    Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wird zumeist mit der Feststellung des Einheitswerts/Grundsteuerwerts verbunden. Das heißt, Sie erhalten im Regelfall nur ein Schriftstück, welches sowohl den Grundsteuermessbetrag als auch den Einheits-/Grundsteuerwert enthält. Ungeachtet dessen handelt es sich um zwei selbständige, jeweils getrennt anfechtbare Verwaltungsakte. 

    Wird zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten hinsichtlich des Einheitswerts/Grundsteuerwerts eine Wertfortschreibung, Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung (mithin eine neue Feststellung des Einheitswerts/Grundsteuerwerts) durchgeführt, erfolgt eine Neufestsetzung des Grundsteuermessbetrags.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 28.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Grundbesitz, Substanzsteuer, Steuer, Grundsteuer, Grundsteuermesszahl,Bemessung, Steuern, Realsteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English