Steuerabzug bei Bauleistungen Freistellung beantragen
Hier erfahren Sie, wie Sie sich von der Bauabzugsteuer befreien lassen.
Beschreibung
Auf formlosen Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen. Voraussetzung ist, dass ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist (dies gilt nicht für Leistende, die ihren Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben) und der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Die wichtigsten Gefährdungstatbestände, die zu einer Versagung der Freistellungsbescheinigung führen, sind in § 48b Abs. 1 Satz 2 EStG genannt:
1. Der Leistende erfüllt nicht seine Anzeigepflicht nach § 138 AO.
Nach dieser Vorschrift ist die Eröffnung oder Verlegung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde anzuzeigen, die das zuständige Finanzamt durch Abdruck unterrichtet. Unterbleibt diese Anmeldung, wird die steuerliche Erfassung des Betriebs oder der Betriebsstätte des Leistenden behindert. Das Finanzamt kann unter diesen Umständen keine Freistellungsbescheinigung erteilen.
2. Der Leistende kommt seiner Auskunfts- und Mitteilungspflicht nach § 90 AO nicht nach.
Ein schriftlicher Antrag ist für die Freistellungsbescheinigung zwar nicht vorgeschrieben. Das Finanzamt erhebt jedoch insbesondere bei Leistenden, die bisher steuerlich noch nicht erfasst sind, mittels eines Fragebogens die notwendigen Angaben zur Prüfung der Frage, ob durch einen Steuerabzug zu sichernde Ansprüche zu erwarten sind und die steuerliche Erfassung notwendig ist. Werden diese Angaben nicht oder nicht vollständig geleistet, ist je nach den Umständen des Einzelfalls von einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auszugehen. Der Leistende kann in diesem Fall keine Freistellungsbescheinigung beanspruchen.
3. Der im Ausland ansässige Leistende erbringt den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit nicht durch Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde.
Außer bei den vorgenannten, im Gesetz ausdrücklich angeführten Sachverhalten kann auch dann eine Gefährdung des zu sichernden Steueranspruchs vorliegen, wenn nachhaltig Steuerrückstände bestehen oder unzutreffende Angaben in Steueranmeldungen und Steuererklärungen festgestellt werden oder der Leistende diese wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig abgibt. Einem Leistenden, der darlegt, dass wegen seines nur kurzzeitigen Tätigwerdens im Inland keine zu sichernden Steueransprüche bestehen, soll das Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung erteilen, wenn das Vorbringen schlüssig ist und nicht in Widerspruch zu anderweitigen Erkenntnissen des Finanzamts steht.
Wird dem Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nicht entsprochen, erlässt das Finanzamt unter Angabe der Gründe einen Ablehnungsbescheid.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Ansprechpartner
Finanzamt Kusel-Landstuhl
Aktuelles
Die Finanzämter sind die örtlichen Landesbehörden der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern.
Beschreibung
Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Der Amtsbezirk des Finanzamtes Kusel-Landstuhl umfasst das Gebiet des Landkreises Kusel sowie der Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau, Landstuhl, Ramstein-Miesenbach und Weilerbach.
Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich ist das Finanzamt Kusel-Landstuhl landesweit zuständig für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Aufgaben, die für das Finanzamt Kusel-Landstuhl von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:
- Körperschaftsteuer (Finanzamt Kaiserslautern),
- Bezirks-Betriebsprüfung (Finanzamt Kaiserslautern),
- Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Kaiserslautern),
- Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Neustadt),
- Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
- Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Neustadt),
- Grunderwerbsteuer (Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden),
- Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).
Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Kusel-Landstuhl.
Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Formulare
Fragebogen zur Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Das Finanzamt erteilt eine Freistellungsbescheinigung mit einer Geltungsdauer von längstens 3 Jahren ab Ausstellung. Es kann einen kürzeren Zeitraum bestimmen oder eine projektbezogene Freistellungsbescheinigung ausstellen, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls zweckmäßig ist. Auch in den Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung für einen bestimmten Auftrag erteilt wird, kann sie auf einen Gültigkeitszeitraum befristet werden.
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 11.03.2020
Stichwörter
Bauabzugsteuer, Freistellungsbescheinigung