Steuerabzug bei Bauleistungen Freistellung

    Steuerabzug bei Bauleistungen Freistellung beantragen

    Hier erfahren Sie, wie Sie sich von der Bauabzugsteuer befreien lassen.

    Beschreibung

    Auf formlosen Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen. Voraussetzung ist, dass ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist (dies gilt nicht für Leistende, die ihren Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben) und der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Die wichtigsten Gefährdungstatbestände, die zu einer Versagung der Freistellungsbescheinigung führen, sind in § 48b Abs. 1 Satz 2 EStG genannt:

    1. Der Leistende erfüllt nicht seine Anzeigepflicht nach § 138 AO.

    Nach dieser Vorschrift ist die Eröffnung oder Verlegung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde anzuzeigen, die das zuständige Finanzamt durch Abdruck unterrichtet. Unterbleibt diese Anmeldung, wird die steuerliche Erfassung des Betriebs oder der Betriebsstätte des Leistenden behindert. Das Finanzamt kann unter diesen Umständen keine Freistellungsbescheinigung erteilen.

    2. Der Leistende kommt seiner Auskunfts- und Mitteilungspflicht nach § 90 AO nicht nach.

    Ein schriftlicher Antrag ist für die Freistellungsbescheinigung zwar nicht vorgeschrieben. Das Finanzamt erhebt jedoch insbesondere bei Leistenden, die bisher steuerlich noch nicht erfasst sind, mittels eines Fragebogens die notwendigen Angaben zur Prüfung der Frage, ob durch einen Steuerabzug zu sichernde Ansprüche zu erwarten sind und die steuerliche Erfassung notwendig ist. Werden diese Angaben nicht oder nicht vollständig geleistet, ist je nach den Umständen des Einzelfalls von einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auszugehen. Der Leistende kann in diesem Fall keine Freistellungsbescheinigung beanspruchen.

    3. Der im Ausland ansässige Leistende erbringt den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit nicht durch Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde.

    Außer bei den vorgenannten, im Gesetz ausdrücklich angeführten Sachverhalten kann auch dann eine Gefährdung des zu sichernden Steueranspruchs vorliegen, wenn nachhaltig Steuerrückstände bestehen oder unzutreffende Angaben in Steueranmeldungen und Steuererklärungen festgestellt werden oder der Leistende diese wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig abgibt. Einem Leistenden, der darlegt, dass wegen seines nur kurzzeitigen Tätigwerdens im Inland keine zu sichernden Steueransprüche bestehen, soll das Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung erteilen, wenn das Vorbringen schlüssig ist und nicht in Widerspruch zu anderweitigen Erkenntnissen des Finanzamts steht.

    Wird dem Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nicht entsprochen, erlässt das Finanzamt unter Angabe der Gründe einen Ablehnungsbescheid.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Simmern-Zell

    Aktuelles

    Die Finanzämter sind die örtlichen Landesbehörden der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern.

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Simmern-Zell umfasst das Gebiet des Landkreises Cochem-Zell sowie der Verbandsgemeinden Kastellaun, Kirchberg (Hunsrück) und Simmern-Rheinböllen.

    Aufgaben, die für das Finanzamt Simmern-Zell von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
    • Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Koblenz),
    • Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Koblenz),
    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Trier),
    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Mayen),
    • Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Simmern-Zell.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Brühlstraße 3

    55469 Simmern/Hunsrück

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6761 855-0

    Fax: +49 6761 855-32053

    E-Mail: poststelle@fa-si.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 04.11.2024 (von: Sievers, Frank)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Formulare

    Fragebogen zur Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Das Finanzamt erteilt eine Freistellungsbescheinigung mit einer Geltungsdauer von längstens 3 Jahren ab Ausstellung. Es kann einen kürzeren Zeitraum bestimmen oder eine projektbezogene Freistellungsbescheinigung ausstellen, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls zweckmäßig ist. Auch in den Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung für einen bestimmten Auftrag erteilt wird, kann sie auf einen Gültigkeitszeitraum befristet werden.

    Kosten

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch FM am 11.03.2020

    Version

    Technisch erstellt am 17.03.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 25.01.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Bauabzugsteuer, Freistellungsbescheinigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)