Steuerabzug bei Bauleistungen Anrechnung
Hier erfahren Sie, wie die Bauabzugsteuer mit Ihren Steuern verrechnet wird.
Beschreibung
Soweit der Leistungsempfänger den Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet hat, wird er von dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt auf die von diesem zu entrichtenden Steuern angerechnet, und zwar nacheinander wie folgt:
1. auf die nach § 41 a Abs. 1 EStG vom Leistenden einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,
2. auf die vom Leistenden zu entrichtenden Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die Anrechnung kann nur für Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Bauleistung erbracht worden ist. Außerdem darf die Anrechnung auf Vorauszahlungen nicht zu einer Erstattung führen,
3. auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und
4. auf die vom Leistenden selbst nach dem Steuerabzugsverfahren bei Bauleistungen anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge.
Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgeführt worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.
Dem inländischen Leistenden werden die nach der Anrechnung auf Lohnsteuer, Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen und nach der Jahresveranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Jahres, in dem die Bauleistung erbracht wurde, verbleibenden Abzugsbeträge erstattet, wenn eine Aufrechnung nach § 226 Abgabenordnung (AO) nicht in Betracht kommt.
Dem Leistenden mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes erstattet das nach § 20a AO zuständige Finanzamt auf Antrag den Abzugsbetrag. Voraussetzung ist, dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder der Leistende glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden. Wird die Erstattung beantragt, weil nach dem Doppelbesteuerungsabkommen die Gegenleistung im Inland nicht zu besteuern ist, hat der Leistende durch eine Bestätigung der für ihn im Ausland zuständigen Steuerbehörde nachzuweisen, dass er dort ansässig ist.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Ansprechpartner
Finanzamt Montabaur-Diez
Beschreibung
Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Der Amtsbezirk des Finanzamtes Montabaur-Diez umfasst das Gebiet der Verbandsgemeinden Bad Ems, Diez, Hahnstätten, Höhr-Grenzhausen, Katzenelnbogen, Montabaur, Nassau, Ransbach-Baumbach, Selters (Westerwald), Wallmerod und Wirges.
Aufgaben, die für das Finanzamt Montabaur-Diez von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:
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Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl)
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Großbetriebsprüfung (Finanzamt Neuwied)
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Land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung (Finanzamt Koblenz)
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Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier)
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Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Koblenz)
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Grunderwerbsteuer (Finanzamt Mayen)
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Finanzkasse (Landesfinanzkasse Daun).
Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Montabaur-Diez.
Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Formulare
Antrag auf Erstattung von Abzugsbeträgen (§ 48c Abs. 2 EStG)
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Antrag auf Erstattung kann bis spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist. Ist in einem Doppelbesteuerungsabkommen eine längere Frist eingeräumt, ist diese maßgebend.
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.03.2020
Stichwörter
Bauabzugsteuer