Mehrwertsteuer erstatten
Wenn Sie als Besucher das Hoheitsgebiet der EU wieder verlassen, um nach Hause zurückzukehren oder an einen anderen Ort außerhalb der EU zu reisen, können Sie unter Umständen mehrwertsteuerfrei Waren einkaufen.
Beschreibung
In einem Nicht-EU-Land lebende Menschen können sich innerhalb der EU entrichtete Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr von Waren im nichtkommerziellen Reiseverkehr erstatten lassen.
Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Abnehmer Waren zu nichtunternehmerischen Zwecken erwirbt und im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet verbringt.
Zum „persönlichen Reisegepäck“ gehören diejenigen Gegenstände, die der Abnehmer bei einem Grenzübertritt mit sich führt, z.B. das Handgepäck oder die in einem von ihm benutzten Fahrzeug befindlichen Gegenstände, sowie das anlässlich einer Reise aufgegebene Handgepäck.
zuständige Stelle
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Zuständigkeit
Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für den Unternehmer. Wenn dieser die Voraussetzungen erfüllt, kann er Drittlandskäufern einen Preisnachlass in Höhe der Mehrwertsteuer anbieten. Die Höhe des Preisnachlasses ist daher Bestandteil des zwischen Unternehmer und Käufer abgeschlossenen Kaufvertrages.
Liegen für den Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vor, kann der Unternehmer dem Käufer den Steuerbetrag in bar oder unbar auszahlen, gegebenenfalls nach Abzug von Bearbeitungs- und Überweisungskosten.
Es besteht auch die Möglichkeit, Service-Unternehmen einzuschalten. Diese zahlen den Käufern an Grenzübergängen, insbesondere auch auf Flughäfen, gegen Aushändigung der zollamtlich bestätigten Ausfuhrbelege den Steuerbetrag nach Abzug eines Bearbeitungsentgelts in bar aus. Die Service-Unternehmen, die in Vertragsbeziehungen zu den Unternehmern stehen, lassen sich die an die Reisenden bereits ausgezahlten Steuerbeträge gegen Vorlage der Ausfuhrbelege von den Unternehmern erstatten.
Ansprechpartner
Für Kreis Bad Dürkheim (Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Die Verbringung des Liefergegenstands in das Drittlandsgebiet muss durch eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines EU-Mitgliedstaats (Ausgangszollstelle) nachgewiesen werden. Als ausreichender Ausfuhrnachweis ist grundsätzlich ein Beleg (Rechnung oder ein entsprechender Beleg) anzuerkennen, der mit einem gültigen Stempelabdruck der Ausgangszollstelle versehen ist.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Beim Kauf der Ware wird eine Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung ausgestellt. Bei der Ausreise aus der EU wird diese Bescheinigung zusammen mit einem Nachweis des außereuropäischen Wohnsitzes, den Zollbehörden vorgelegt. Zudem ist ein Nachweis der Ausfuhr zu erbringen. Anschließend wird die entrichtete Mehrwertsteuer auf Grundlage der zollamtlich bestätigten Ausfuhrbescheinigungen durch den Verkäufer erstattet.
Fristen
Die Ausfuhr muss vor Ablauf des dritten Kalendermonats erfolgen, der auf den Monat des Kaufs der Ware folgt.
Kosten
Private Service-Unternehmen erheben ein Bearbeitungsentgelt.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 10.01.2023
Stichwörter
Umsatzsteuer, Märchensteuer, MwSt