Kapitalertragsteuer Befreiung beantragen
Hier erfahren Sie, wie Sie einen Kapitalertragsteuerabzug vermeiden können.
Beschreibung
In bestimmten Fällen können Sie den Steuerabzug von Kapitalerträgen von vornherein vermeiden:
Freistellungsauftrag
Wenn Ihre steuerpflichtigen Kapitalerträge 1.000 € (bis 2022: 801 € bzw. 2.000 (bis 2022:1.602 €) bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen jährlich nicht übersteigen, reicht ein Freistellungsauftrag an Ihr Kreditinstitut aus, um den Steuerabzug von Kapitalerträgen durch die Bank zu vermeiden.
Sie können den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €/2.000 € auch auf mehrere Kreditinstitute verteilen. Innerhalb eines Kreditinstituts ist es nicht zulässig, den Freistellungsauftrag auf einzelne Konten oder Depots zu beschränken.
Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)
Sofern Ihr Einkommen einschließlich der Kapitalerträge im Kalenderjahr den Grundfreibetrag der Einkommensteuer nicht übersteigt, können Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen. Die NV-Bescheinigung wird dann vom Finanzamt zugesandt.
Nach Vorlage der NV-Bescheinigung bei Ihrem Kreditinstitut kann dieses die Kapitalerträge ohne Abzug von Steuern auszahlen. Bitte bedenken Sie bei der Anzahl der Bescheinigungen, dass Sie für jedes Kreditinstitut, bei dem Sie Kapitalerträge erzielen, ein Exemplar benötigen.
Eine NV-Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn Sie voraussichtlich oder auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden. Daher erhalten Sie u.a. keine NV-Bescheinigung, wenn für Sie vom Finanzamt ein verbleibender Verlustabzug festgestellt wurde.
Die NV-Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren ausgestellt und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Sie können sich aber auch an das Kreditinstitut wenden.
Ansprechpartner
Finanzamt Idar-Oberstein
Beschreibung
Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Der Amtsbezirk des Finanzamtes Idar-Oberstein umfasst das Gebiet des Landkreises Birkenfeld sowie der Verbandsgemeinde Kirn-Land.
Aufgaben, die für das Finanzamt Idar-Oberstein von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:
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Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl)
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Großbetriebsprüfung (Finanzamt Trier)
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Land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung (Finanzamt Trier)
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Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier)
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Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Trier)
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Grunderwerbsteuer (Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden)
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Finanzkasse (Landesfinanzkasse Daun).
Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Idar-Oberstein.
Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Identifikationsnummer (Sie müssen Ihre Identifikationsnummer (ggf. von beiden Ehegatten/Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen) angeben.)
- Nachweis der Verfügungsberechtigung
- Wird durch gesetzliche Vertreter eine NV-Bescheinigung für ein minderjähriges Kind beantragt, ist diesem Antrag ein Nachweis beizufügen, dass es sich um Kapitalvermögen des Kindes handelt (z. B. Verfügungsberechtigung der Kinder über die Konten).
Formulare
Freistellungsauftrag - Antrag nach amtlich vorgeschriebenen Muster (erhältlich beim Kreditinstitut).
Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (Vordruck NV 1 A).
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 09.01.2023
Stichwörter
Zinsen, Kapitalerträge, Abgeltungsteuer, Kapitalvermögen, Kapitalertragsteuer