Niederlassungserlaubnis Erteilung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als anerkannte Asylberechtigte oder Flüchtlinge
    99010003001011

    Niederlassungserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge

    Wenn Sie ein anerkannter Asylberechtigter, Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder Resettlement-Flüchtling sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach drei oder fünf Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Beschreibung

    Als anerkannte asylberechtigte Person, Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder Resettlement-Flüchtling können Sie unter erleichterten Bedingungen nach drei oder fünf Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel (sogenannte Niederlassungserlaubnis) erhalten.

    Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, informieren Sie sich bitte zunächst über die Leistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder“, die auf der Grundlage von § 35 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird (siehe Hinweise).

    Online-Dienst

    Aufenthaltstitel - Niederlassungserlaubnis

    ID: L100039_309627832

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 06.02.2025
    Technisch geändert am 24.09.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Germersheim - Kreisverwaltung Germersheim - FB 41 - Ordnung, Kommunalaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    17er Straße 1
    76726 Germersheim

    Kontakt speichern

    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:00 Uhr Di. geschlossen Mi. 08:30 - 12:00 Uhr Do. 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr Fr. 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Annahmeschluss Ausländerbehörde: jeweils 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten Aktuell ist der Zugang zu den Dienstgebäuden nur mit Termin möglich.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 05.12.2014
    Technisch geändert am 31.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis als:
      • anerkannter Asylberechtigter (§ 25 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes),
      • anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 25 Absatz 2 Satz 1, 1. Alternative des Aufenthaltsgesetzes) oder
      • Resettlement-Flüchtling (§ 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes).
    • Sie sind seit mindestens fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis (Zeiten eines Asylverfahrens werden angerechnet).
    • Die Gründe für Ihre Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling liegen weiterhin vor.
      Bitte beachten Sie: Das BAMF prüft drei Jahre nach der Anerkennung, ob die Gründe für die Anerkennung entfallen sein könnten. Bei Asylentscheidungen aus dem Jahr 2015, 2016 oder 2017 muss das BAMF Ihnen explizit mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen, damit Sie von einem Fortbestand Ihres aufenthaltsrechtlichen Status ausgehen können.
    • Wenn Sie nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten möchten:
      • Sie beherrschen die deutsche Sprache (Niveau C1),
      • Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner können den Lebensunterhalt für sich und Ihre haushaltsangehörigen Familienmitglieder ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in der Regel zu mehr als 75 % selbst bestreiten.
    • Wenn Sie nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten möchten:
      • Sie verfügen über hinreichende Deutschkenntnisse (Niveau A2),
      • Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner können den Lebensunterhalt für sich und Ihre haushaltsangehörigen Familienmitglieder ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in der Regel zu mehr als 50 % selbst bestreiten.
        Bitte beachten Sie: Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn Sie das Rentenalter erreicht haben.
    • Sie besitzen eine dauerhafte Beschäftigungserlaubnis.
      Bitte beachten Sie: In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner die Beschäftigungserlaubnis besitzt.
    • Wenn Sie in einem reglementierten Beruf tätig sind, müssen Sie im Besitz der erforderlichen Berufszulassung sein (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis).
      Bitte beachten Sie: In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner die Erlaubnis besitzt.
    • Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
      Bitte beachten Sie: Vom BAMF angebotene Orientierungskurse vermitteln diese Kenntnisse.
    • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre haushaltsangehörigen Familienmitglieder.
    • Sie sind ausreichend krankenversichert.
    • Sie haben keine Vorstrafen.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Bearbeitungsdauer

    Dauer: ca. 6 bis 8 Wochen

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

    Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Minderjährige und junge Erwachsene, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling erhalten haben, informieren sich bitte über die Leistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder“. Diese Niederlassungserlaubnis wird auf einer anderen Rechtsgrundlage unter erleichterten Bedingungen ab dem 16. Lebensjahr erteilt (§ 35 des Aufenthaltsgesetzes).
    • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Eine Niederlassungserlaubnis kann bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands erlöschen, wenn dieser Auslandsaufenthalt zuvor nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurde.
    • Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen humanitären Gründen besitzen, können ebenfalls nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch andere.
    • Achten Sie darauf, Ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig zu machen. Nur so kann die Ausländerbehörde Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeiten.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 23.06.22

    Version

    Technisch erstellt am 16.03.2020
    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Niederlassungserlaubnis, Einwanderung, BamF, Resettlement-Flüchtling, Entfristung, Asylberechtigung, Konventionsflüchtling, Genfer Flüchtlingskonvention, Antrag auf Aufenthaltstitel, Unbefristetes Aufenthaltsrecht, Asylanerkennung, Aufenthaltserlaubnis humanitäre Gründe, Unbefristeter Aufenthalt in Deutschland, Geflüchtete Personen, Aufnahmeprogramm, Privilegierung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020