Wohnungsbau Förderung Erwerb von Genossenschaftsanteilen

    Wohnraumförderung: Wohnungsbau Erwerb von Genossenschaftsanteilen fördern

    Beschreibung

    Das Land Rheinland-Pfalz bietet im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung Haushalten bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum Förderangebote an. Dabei unterstützt das Land Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Hilfe angewiesen sind.

    Das Land unterstützt mit der Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen die Gründung von Wohnungs­genossenschaften. Haushalten wird mit dieser Förderung die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft und damit ein Anrecht auf Überlassung einer Wohnung zur Selbst­nutzung ermöglicht.

    Das Land Rheinland-Pfalz fördert zusammen mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) in Form von zinsverbilligten ISB-Darlehen. Das Land verbürgt dabei die ISB-Darlehen bis zu 80 v. H..

    Hinweis: Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

    Ansprechpartner

    Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Holzhofstraße 4

    55116 Mainz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6131 6172-0

    Fax: +49 6131 6172-1199

    E-Mail: isb@isb.rlp.de

    Version

    Technisch erstellt am 12.06.2012 (von: Blanka Gros)

    Technisch geändert am 05.06.2024 (von: Oswald, Phillip)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Bitte wenden Sie sich an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

    Formulare

    Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Antrag auf Förderung ist vor Beginn der Baumaßnahme zu stellen.

    Kosten

    Für die Bearbeitung des Förderantrags ist ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 % des beantragten Darlehensbetrages zu entrichten, mind. 250 Euro.

    Der Anspruch auf das Bearbeitungsentgelt entsteht mit der Bearbeitung des Darlehensantrages.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch FM am 03.03.2020

    Version

    Technisch erstellt am 16.03.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Wohnungsbauförderung, Mietvertrag, Wohnraumförderung, Mietzins, Wohnraum, Wohnungszuschuss, Sozialwohnraum, Wohnungsschein, Wohnungswese, Immobiliendarlehen, Wohnungsamt, Immobilienzuschuss, Mieterhöhung, Darlehen bei Änderung und Erweiterung von vorhandenem Wohnraum, Berechnungsverordnung, Wohnung, Wertverbesserung, Wohnungsberechtigungsschein, Sozialmieter, Mietwohnung, Wertverbesserungsanerkennung, Sozialschein, Immobilie, Wohnungsförderung, Miete, Sozialwohnung, Aufwendungszuschuss, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Darlehen, Wohnungsangelegenheit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)