Mietwohnraum mit Belegungsbindung Förderung

    Wohnraumförderung: Mietwohnraum mit Belegungsbindung Förderung beantragen

    Beschreibung

    Das Land Rheinland-Pfalz bietet eine soziale Mietwohnraumförderung an, um solche Haushalte im Land bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum zu unterstützen, die auf die Hilfe der Allgemeinheit angewiesen sind.

    Die Mietwohnraumförderung richtet sich an Interessenten, die bereit sind, Mietwohnraum insbesondere an Haushalte mit geringem Einkommen zu überlassen. Für alle hier angebotenen Programme der Mietwohnraumförderung gilt, dass der Empfänger als Gegenleistung für die Fördergelder Pflichten, insbesondere Belegungs- und Mietbindungen, übernimmt. Er verpflichtet sich, nur an Haushalte, die die vorgegebenen Einkommensgrenzen einhalten, zu vermieten und nicht mehr als die vereinbarte Miete zu nehmen, die regelmäßig unterhalb des Marktmietenniveaus liegt.

    Hinweis: Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

    Hinweise für Worms: Wohnungsbauförderung

    Wohneigentumsförderung und Modernisierung Rheinland-Pfalz:

    Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unterstützt die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum mit dem "ISB-Darlehen Wohneigentum" und finanziert mit dem "ISG-Darlehen Modernisierung" die Modernisierung von bestehendem, selbst genutztem Wohnraum, auf der Grundlage des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG).

    Gefördert wird der Neubau, der Ersterwerb, der Ersatzneubau nach Abriss, der Ankauf, der Ausbau, der Umbau, die Umwandlung, sowie die Erweiterung einer abgeschlossenen Wohnung in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder einer Eigentumswohnung, die zur Selbstnutzung durch den Antragssteller und seinem Haushalt bestimmt ist und die Modernisierung.

    Antragsberechtigt sind Einzelpersonen, Eheleute, alleinerziehende Elternteile, Partner von eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie von auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften, die die maßgebende Einkommensgrenze nicht überschreiten.

    Die Einkommensgrenze ist nach Haushaltsgröße gestaffelt.

    Entscheidende Kriterien sind Einkommen, Haushaltsgröße und die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis. Nach diesen Kriterien bemisst sich auch die Förderung.

    Es ist von der Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 LWoFG auszugehen.

    Die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 LWoFG beträgt bei einem Einpersonenhaushalt 15.300 €. Bei einem Zweipersonenhaushalt beträgt diese 22.000 €, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.100 €.

    Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 1.100 €.

    -> Die Einkommensgrenze errechnet sich zuzüglich 60 %

    Eine Bestätigung über die Einhaltung der Einkommensgrenzen ist durch die zuständige Stadtverwaltung (Förderstelle) zu erbringen.

    Es empfiehlt sich daher, zunächst bei der Förderstelle vorzusprechen. Die Förderstelle kann nach der Berechnung des Einkommens auch die Förderhöhe festlegen.

    Das ISB-Darlehen Wohneigentum setzt sich zusammen aus dem Grunddarlehen und ggf. weiteren Zusatzdarlehen. Die Summe aus Grund- und Zusatzdarlehen ist grundsätzlich begrenzt auf 160.000 € und wird kaufmännisch auf volle Tausend Euro gerundet.

    Zusätzlich wird auf das ISB-Darlehen Wohneigentum ein Tilgungszuschuss in Höhe von 5 % des Darlehensbetrages gewährt.

    Das ISB-Darlehen Modernisierung kann für einen Haushalt mit bis zu vier Personen in Höhe von maximal 60.000 € gewährt werden. Für jedes weitere Haushaltsmitglied kann das Darlehen um 5.000 € erhöht werden. Das Darlehen ist jedoch begrenzt auf die Höhe der voraussichtlichen Investitionskosten und wird kaufmännisch auf volle Tausend Euro gerundet. Die Investitionskosten sind durch einen fachkundig erstellten Kostenvoranschlag zu belegen.

    Zusätzlich wird bei Haushalten mit niedrigem Einkommen auf das ISB-Darlehen Modernisierung ein Tilgungszuschuss in Höhe von bis zu 15 % des Darlehensbetrages (maximal 6.000 €) gewährt.

    Wird das ISB-Darlehen Modernisierung neben dem ISB-Darlehen Wohneigentum zugesagt, beträgt die Darlehensobergrenze für beide Darlehen zusammen 160.000 €.

    Dem ISB-Darlehen Wohneigentum müssen mindestens 10 % der Gesamtkosten als Eigenkapital nachgewiesen werden.

    Beim ISB-Darlehen Modernisierung ist kein Eigenkapital erforderlich.

    Beim ISB-Darlehen Wohneigentum gilt bei einem Haushalt mit bis zu 4 Personen eine Wohnflächenobergrenze von 145 qm.

    Die Wohnflächenobergrenze erhöht sich bei Haushalten mit mehr als 4 Personen um 15 qm für jedes weitere Haushaltsmitglied. Bei der Notwendigkeit der Schaffung eines Kellerersatzraumes erhöht sich die Wohnflächenobergrenze ebenfalls um 15 qm.

    Bei Haushalten mit schwerbehinderten Menschen ab einem GdB von mindestens 50 oder ab einem Pflegegrad 2, wird die Wohnflächenobergrenze um 15 qm erhöht, wenn der Haushalt aus mindestens 4 Personen besteht.

    In Ankaufsfällen und bei Ersatzneubau nach Abriss kann die Wohnflächenobergrenze um 15 qm überschritten werden.

    Bei einer positiven Entscheidung erhält der Antragssteller eine Förderzusage und einen Darlehensvertrag von der ISB.

    Für die Bearbeitung des Darlehensantrages erhebt die ISB ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 % der Darlehenssumme.

    Die aktuell geltenden Zinssätze sind nachzulesen auf der Internetseite des ISB und www.isb.rlp.de

    Antragsformulare zur Wohneigentumsförderung und zur Modernisierung sind erhältlich bei der Stadtverwaltung Worms, Bereich 5 - Soziales, Jugend und Wohnen, Rathaus, Zimmer 85 oder unter der Internetadresse der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz www.isb.rlp.de 

    Nähere Informationen können Sie aus den Broschüren "ISB-Darlehen Wohneigentum und Modernisierung" unter www.isb.rlp.de erhalten.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

    Ansprechpartner

    Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Holzhofstraße 4

    55116 Mainz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6131 6172-0

    Fax: +49 6131 6172-1199

    E-Mail: isb@isb.rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.03 Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    67547 Worms

    Rathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bitte wenden Sie sich an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

    Formulare

    Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Antrag auf Förderung ist vor Beginn der Baumaßnahme zu stellen.

    Kosten

    Je nach Fördergegenstand wird für die Bearbeitung des Förderantrags ein einmaliges Bearbeitungsentgelt erhoben.

    Weitere Details dazu finden Sie hier:

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 03.03.2020

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Stichwörter

    Wohnungswesen, Mieterhöhung, Mieter, Wohnungsförderung, Sozialmieter, Förderende, Miethöhe, Dringlichkeitsschein, Höchstmiete, Wohnungsberechtigungsschein, Sozialschein, Wohnungsangelegenheit, Wohnraumförderung, Miete, Sozialwohnraum, Förderwohnungen, Mietwohnung, Wohnung, Förderungsende, Mietpreis, Mietvertrag, Wohnungsbauförderung, Sozialwohnung, § 5-Bescheinigung, Mietzins, Wohnberechtigungsschein, Wohnraum, Wohnungsamt, Wohnungsschein, Mietbeschwerde

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de