Wohnraumförderung: Mietwohnraum mit Belegungsbindung
Beschreibung
Mietwohnraum mit Belegungs- und Mietbindungen werden als Sozialmietwohnungen bezeichnet und unterliegen einer Miet- und Belegungsbindung.
Die Vermietung von Sozialmietwohnungen erfolgt nur an Personen, die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten (Belegungsbindung). Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer Sozialmietwohnung.
Die Vermieterin oder der Vermieter darf eine Sozialmietwohnung nur zu einer festgelegten höchstzulässigen Miete überlassen (Mietbindung).
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).
erforderliche Unterlagen
Bitte wenden Sie sich an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).
Formulare
Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), die für die Förderung von Sozialmietwohnungen zuständig ist.
Voraussetzungen
Siehe Leistungsbeschreibung
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Antrag auf Förderung ist vor Beginn der Baumaßnahme zu stellen.
Kosten
Je nach Fördergegenstand wird für die Bearbeitung des Förderantrags ein einmaliges Bearbeitungsentgelt erhoben.
Weitere Details dazu finden Sie nachfolgend:
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 03.03.2020
Stichwörter
Wohnung, Sozialschein, Mietwohnung, Miete, Sozialwohnraum, Förderungsende, Sozialmieter, Mietpreis, Sozialwohnung, Förderende, Wohnberechtigungsschein, Mietbeschwerde, Dringlichkeitsschein, Wohnungsangelegenheit, Mieter, Wohnungsförderung, Höchstmiete, Wohnungsberechtigungsschein, Wohnungsbauförderung, Wohnungsamt, Mietzins, § 5-Bescheinigung, Mietvertrag, Mieterhöhung, Wohnungswesen, Wohnungsschein, Förderwohnungen, Wohnraumförderung, Wohnraum, Miethöhe