Flächennutzungsplan ortsübliche Bekanntmachung

    Flächennutzungsplan ortsübliche Bekanntmachung

    Die Erteilung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde ist ortsüblich bekannt zu machen.

    Beschreibung

    Der Flächennutzungsplan bedarf nach § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Höhere Verwaltungsbehörde ist die jeweilige Kreisverwaltung, für Flächennutzungspläne der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte die jeweilige Struktur- und Genehmigungsdirektion.

    Die Erteilung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde ist nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Eine Veröffentlichung des Flächennutzungsplans selbst ist nicht vorgesehen.

    Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist (§ 6 Abs. 6 BauGB).

    Online-Dienste

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    zuständige Stelle

    Die Verbandsgemeindeverwaltung, bei verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Pirmasens-Land - Hauptsachgebiet 3.1 - Tiefbau, Räumliche Planung und Entwicklung

    Adresse

    Postanschrift

    Bahnhofstraße 19

    66953 Pirmasens

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06331 872-0

    Fax: 06331 872-100

    E-Mail: info@pirmasens-land.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 04.03.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de