Flächennutzungsplan ortsübliche Bekanntmachung
Die Erteilung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde ist ortsüblich bekannt zu machen.
Beschreibung
Der Flächennutzungsplan bedarf nach § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Höhere Verwaltungsbehörde ist die jeweilige Kreisverwaltung, für Flächennutzungspläne der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte die jeweilige Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Die Erteilung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde ist nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Eine Veröffentlichung des Flächennutzungsplans selbst ist nicht vorgesehen.
Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist (§ 6 Abs. 6 BauGB).
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zuständige Stelle
Die Verbandsgemeindeverwaltung, bei verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Weißenthurm - Fachbereich 4 - Bauverwaltung
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1263
56572 Weißenthurm
Besucheranschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Melina Weichart
Postanschrift
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56575 Weißenthurm
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56572 Weißenthurm
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Fax: +49 2637 913-100
E-Mail: Melina.Weichart@vgwthurm.de
Frau Lena Daun
Postanschrift
Kärlicher Straße 4
56575 Weißenthurm
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Postfach 1263
56572 Weißenthurm
Fax: +49 2637 913-100
Telefon Festnetz: +49 2637 913-309
E-Mail: lena.daun@vgwthurm.de
Frau Kanela Thönnes
Postanschrift
Kärlicher Straße 4
56575 Weißenthurm
Postfachadresse
Postfach 1263
56572 Weißenthurm
Telefon Festnetz: +49 2637 913-349
Fax: +49 2637 913-100
E-Mail: kanela.thoennes@vgwthurm.de
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 04.03.2020