Flächennutzungsplan ortsübliche Bekanntmachung
Die Erteilung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde ist ortsüblich bekannt zu machen.
Beschreibung
Der Flächennutzungsplan bedarf nach § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Höhere Verwaltungsbehörde ist die jeweilige Kreisverwaltung, für Flächennutzungspläne der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte die jeweilige Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Die Erteilung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde ist nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Eine Veröffentlichung des Flächennutzungsplans selbst ist nicht vorgesehen.
Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist (§ 6 Abs. 6 BauGB).
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Die Verbandsgemeindeverwaltung, bei verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) - FB 2 - Bauen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Montag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Kontaktperson
Herr Knut Eitelberg
Weitere Informationen
Sachgebiete
- 2.1 Verbandsgemeinde- u. Gemeindeentwicklung, städtebauliche Planung, Verkehrsplanung, Stadt- und Dorferneuerung
- 2.2 Hochbau
- 2.3 Tiefbau
- 2.4 Technisches Gebäude-/Grundstücksmanagement
- 2.5 Landschaftspflege, Naturschutz, Gewässerschutz, Landwirtschaft, Denkmalpflege
- 2.6 Beiträge
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 04.03.2020