Flächennutzungsplan aufstellen
Die Gemeinden entscheiden im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit über die Aufstellung von Flächennutzungsplänen.
Beschreibung
Die Bauleitplanung und damit die Aufstellung eines Flächennutzungsplans ist den Gemeinden nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in eigener Verantwortung übertragen.
§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB stellt klar, dass auf die Aufstellung eines Flächennutzungsplans kein Anspruch besteht.
Hinweise für Worms: Flächennutzungsplanung
Ein Flächennutzungsplan (FNP) ist ein vorbereitender Bauleitplan. Mit diesem Planungsinstrument sollen Entwicklungen auf gesamtstädtischer Ebene städtebaulich geordnet und Fehlentwicklungen im Gemeindegebiet vermieden werden. Dies zählt zu den im Baugesetzbuch verankerten kommunalen Pflichtaufgaben.
Für das gesamte Stadtgebiet sollen wesentliche Bodennutzungen nach den vorhersehbaren Bedürfnissen einer Gemeinde in den Grundzügen dargestellt werden. Grundsätzlich lässt sich das Stadtgebiet nach den Kriterien Siedlungsbereich und Freiraum unterscheiden. Der Siedlungsbereich wird geprägt durch Bau- und Verkehrsflächen. Im Freiraum werden im Wesentlichen landwirtschaftliche Flächen, Wald- und Wasserflächen sowie Biotop- und Grünflächen unterschieden.
Zuständigkeit
Die Verbandsgemeindeverwaltung, bei verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 6.1 Stadtplanung und Bauaufsicht
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich. Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und damit auch von einem Flächennutzungsplan ist in den §§ 3 - 4b Baugesetzbuch geregelt.
Näheres zur Beteiligung der Öffentlichkeit ergibt sich aus den §§ 3 und 4a BauGB und zur Behördenbeteiligung aus den
§§ 4 und 4a BauGB.
Der Flächennutzungsplan bedarf nach § 6 Abs. 1 der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 04.03.2020