Flächennutzungsplan aufstellen
Die Gemeinden entscheiden im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit über die Aufstellung von Flächennutzungsplänen.
Beschreibung
Die Bauleitplanung und damit die Aufstellung eines Flächennutzungsplans ist den Gemeinden nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in eigener Verantwortung übertragen.
§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB stellt klar, dass auf die Aufstellung eines Flächennutzungsplans kein Anspruch besteht.
Zuständigkeit
Die Verbandsgemeindeverwaltung, bei verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Weißenthurm - Fachbereich 4 - Bauverwaltung
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1263
56572 Weißenthurm
Besucheranschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Melina Weichart
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1263
56572 Weißenthurm
Telefon Festnetz: +49 2637 913-350
Fax: +49 2637 913-100
E-Mail: Melina.Weichart@vgwthurm.de
Frau Lena Daun
Postfachadresse
Postfach 1263
56572 Weißenthurm
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 2637 913-309
Fax: +49 2637 913-100
E-Mail: lena.daun@vgwthurm.de
Frau Kanela Thönnes
Postfachadresse
Postfach 1263
56572 Weißenthurm
Hausanschrift
Fax: +49 2637 913-100
E-Mail: kanela.thoennes@vgwthurm.de
Telefon Festnetz: +49 2637 913-349
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und damit auch von einem Flächennutzungsplan ist in den §§ 3 – 4b Baugesetzbuch geregelt.
Näheres zur Beteiligung der Öffentlichkeit ergibt sich aus den §§ 3 und 4a BauGB und zur Behördenbeteiligung aus den
§§ 4 und 4a BauGB.
Der Flächennutzungsplan bedarf nach § 6 Abs. 1 der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 04.03.2020