Flächennutzungsplan aufstellen
Die Gemeinden entscheiden im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit über die Aufstellung von Flächennutzungsplänen.
Beschreibung
Die Bauleitplanung und damit die Aufstellung eines Flächennutzungsplans ist den Gemeinden nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in eigener Verantwortung übertragen.
§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB stellt klar, dass auf die Aufstellung eines Flächennutzungsplans kein Anspruch besteht.
Zuständigkeit
Die Verbandsgemeindeverwaltung, bei verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Stadt Mayen - Räumliche Planung
Adresse
Postanschrift
Rosengasse 2
56727 Mayen
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag  9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Freitag  9.00 - 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung
Kontakt
Weitere Informationen
- Stadtplanung
- Wohnungsbauförderung
- Städtebauförderung
Stadt Mayen - Stadtplanung, Städtebauförderung, Lebendige Zentren – Aktive Stadt
Adresse
Postanschrift
Rosengasse 2
56727 Mayen
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag  9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Freitag  9.00 - 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: info@mayen.de
Telefon Festnetz: 02651 88-1031
Telefon Festnetz: 02651 88-4018
Fax: 02651 88-1900
Kontaktperson
Herr Fabian Heimann
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und damit auch von einem Flächennutzungsplan ist in den §§ 3 – 4b Baugesetzbuch geregelt.
Näheres zur Beteiligung der Öffentlichkeit ergibt sich aus den §§ 3 und 4a BauGB und zur Behördenbeteiligung aus den
§§ 4 und 4a BauGB.
Der Flächennutzungsplan bedarf nach § 6 Abs. 1 der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 04.03.2020