Prüfingenieure für Baustatik anerkennen
Beschreibung
Besonders fachkundige und befähigte Personen in der Standsicherheit von baulichen Anlagen können sich um die Anerkennung als Prüfingenieure für Baustatik bewerben, um im Baugenehmigungsverfahren im Auftrag und anstelle der Bauaufsichtsbehörde Standsicherheitsnachweise prüfen zu können.
zuständige Stelle
Zuständigkeit
Anerkennungsbehörde ist das Ministerium der Finanzen als oberste Bauaufsichtsbehörde.
Ansprechpartner
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Aktuelles
Das Ministerium der Finanzen ist im Schwerpunkt zuständig für die Finanz- und Bauangelegenheiten des Landes Rheinland-Pfalz.
Beschreibung
Der Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen umfasst insbesondere die Finanz- und Bauangelegenheiten des Landes Rheinland-Pfalz.
Aufgaben des Ministeriums:
Staatliches Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesen
Das Ministerium der Finanzen erarbeitet die haushaltsrechtlichen Bestimmungen für die gesamte Landesverwaltung und ist zuständig für den Vollzug der sich daraus ergebenden weiteren Aufgabenfelder. Diese liegen insbesondere in der federführenden Aufstellung des Landeshaushalts und der Haushaltsrechnung. Darüber hinaus bestehen weitere Kompetenzen für eine ordnungsgemäße Haushaltsführung, z.B. in der Vorgabe allgemeiner Leitlinien zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel durch die anderen Ressorts und deren nachgeordneten Bereiche sowie in der permanenten Überwachung der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung mit Regulierungsfunktion bei drohenden Schwankungen. Im Übrigen besteht auf allen staatlichen Aufgabenfeldern ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen von finanzieller Tragweite, die im laufenden oder künftigen Haushaltsjahren gegenüber dem vom Landtag beschlossenen Haushalt zu Mindereinnahmen oder Mehrausgaben führen können.
Finanzwirtschaftliche Grundsatzfragen, Steuerschätzung, Finanzausgleich
Der überwiegende Teil der Steuereinnahmen stehen Bund, Länder und Kommunen gemeinsam zu. Den verteilenden Instrumenten (Steuerzerlegung, Länderfinanzausgleich, kommunale Finanzausgleichssysteme) wird daher eine besondere Bedeutung beigemessen, insbesondere vor dem Hintergrund des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes sowie des Nationalen Stabilitätspaktes. Die jeweiligen Anteile sind aufgrund stetiger Veränderungen im Finanzbedarf und den Gesamteinnahmen regelmäßig neu auszutarieren. Die aktuellen Steuerschätzungen bilden dabei die wesentliche Grundlage für die mittelfristige Finanzplanung, die Aufstellung des aktuellen Haushalts und für mögliche Konsequenzen im Haushaltsvollzug.
Finanzhilfebericht, EU-Angelegenheiten
Das Ministerium der Finanzen erstellt namens der Landesregierung alle zwei Jahre den Finanzhilfebericht und erstattet dem Landtag damit Bericht über die im Landeshaushalt ausgewiesenen Finanzhilfen/Subventionen. Hierbei werden für jede einzelne Maßnahme die Rechtsgrundlage, das Ziel und der Zielerreichungsgrad dargelegt. Politik und Verwaltungshandeln wird zunehmend stärker von europäischen Vorgaben beeinflusst. Die Prüfung der in diesem Zusammenhang auftretenden finanzwirtschaftlich relevanten Fragen ist dabei Aufgabe des Ministeriums der Finanzen.
Finanzielles Dienstrecht
Die Personalausgaben stellen im Landeshaushalt mit mehr als 40 Prozent der Gesamtausgaben den größten Ausgabenblock dar. Dem finanziellen Dienstrecht, für das innerhalb der Landesregierung die Federführung beim Ministerium der Finanzen angesiedelt ist, kommt damit eine besondere Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Gesetzentwürfe der Landesregierung, Landesverordnungen und Durchführungshinweise zu erarbeiten sowie Tarifverhandlungen zu führen. Zum finanziellen Dienstrecht gehören die Bereiche Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht, Arbeits- und Tarifrecht sowie Reise-, Umzugskosten und Trennungsgeldrecht.
Steuerwesen
Das Ministerium der Finanzen führt auf dem Gebiet der Besitz- und Verkehrsteuern die fachliche Aufsicht über das Landesamt für Steuern und die Finanzämter im Lande. Über den Bundesrat wirkt es an der Steuergesetzgebung des Bundes mit. In Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen und den Finanzministerien der anderen Länder sorgt es durch allgemeine Anweisungen sowie Einzelweisungen für einen einheitlichen Vollzug der Steuergesetze durch die rheinland-pfälzischen Finanzämter. Schwerpunkt und Zielsetzung dabei ist die Vereinfachung des Steuerrechts und die Schaffung bürgerfreundlicher Vorschriften. Steuern zahlt bekanntlich niemand gern, aber sie sind der Preis für die vom Staat gewährleistete Zivilisation. Daher sollte das Steuerzahlen für die Bürger so einfach und einsichtig wie möglich gemacht werden.
Organisation der Steuerverwaltung
Dem Ministerium der Finanzen kommt im Hinblick auf eine stetige Optimierung der Aufbau- und Ablauforganisation der Steuerverwaltung eine evaluierende und koordinierende Funktion zu, die häufig in Abstimmung mit anderen Bundesländern im Sinne einer gleichmäßigen Anwendung der Steuergesetze ausgeübt wird. Dem von der Landesregierung gesetzten Schwerpunkt der Verwaltungsmodernisierung wird hiermit in besonderer Weise Rechnung getragen. Darüber hinaus steuert das Ministerium der Finanzen im Sinne wirtschaftlichen Verwaltungshandelns, Bürgerfreundlichkeit und Serviceorientierung die Erprobung und den Einsatz betriebswirtschaftlicher Instrumente in der Steuerverwaltung.
Unternehmensbeteiligungen, Bürgschaften und Garantien
Dem Ministerium der Finanzen obliegt als eine zentrale Aufgabe die Beteiligungspolitik. Insoweit wird das wirtschaftliche Engagement des Landes an Unternehmen vornehmlich des privaten Rechts gesteuert und verwaltet. Dieses Engagement dient schwerpunktmäßig der Standort-, Wirtschafts- und Infrastrukturförderung, und zwar im Wesentlichen in den Bereichen Wirtschaftshilfe, Technologie und Wissenschaft sowie Verkehr und Konversion.
Darüber hinaus unterstützt das Ministerium der Finanzen mit Bürgschaften und Garantien gewerbliche Unternehmen. Durch diese Instrumente der Wirtschaftsförderung wird die notwendige Finanzierung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft in Rheinland-Pfalz sichergestellt.
Wohnungs- und Städtebau
Das Ministerium der Finanzen erstellt jährliche Wohnraumförderprogramme für einkommensschwächere Personenkreise und erreicht damit weitere Verbesserungen des Angebots von Wohnraum zu angemessenen Kosten. Zudem wird im Bereich Konversion die Umwandlung von ehemaligen Militärwohnungen in Miet- und Eigentumswohnungen und im Bereich innovatives Bauen Modellprojekte zu aktuellen Entwicklungen im Wohnungs- und Städtebau des Landes gefördert.
Staatlicher Hochbau
Der staatliche Hochbau umfasst Baumaßnahmen für die obersten Landesbehörden. Dazu gehören u.a. auch die Gebäude für Hoch- und Fachschulen, den Justiz- und Polizeibereich und die Finanzverwaltung. Das Ministerium der Finanzen überwacht, dass bei der Durchführung der Maßnahmen durch den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB) die ökonomischen, ökologischen, technischen und gestalterischen Aspekte umfassend berücksichtigt werden. Dazu gehören die Beachtung von gewerkeweiser Vergabe i.S.d. Mittelstandsförderung, barrierefreies Bauen, Grundlagen der Agenda 21, künstlerischer Gestaltung und alternativer Energiegewinnung.
Baurecht und Bautechnik
Das Ministerium der Finanzen ist federführend im Lande für das öffentliche Baurecht und die damit zusammenhängenden rechtlichen und technischen Fragen zuständig. Die Schwerpunkte liegen u.a. auf den Gebieten Brandschutz, Energieeinsparung und Baustofftechnologie.
Weitere Zuständigkeiten
Lotteriewesen, Lastenausgleich, Kreditmanagement, Public Private Partnership, Recht der steuerberatenden Berufe, Architektenrecht, behördliches Kraftfahrwesen, Bauforum, Konversion, Landeshauptkasse. Nähere Informationen vgl. Homepage des Ministeriums der Finanzen.
Die Steuerberaterkammer, die Architektenkammer und die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz unterstehen der Rechtsaufsicht des Ministeriums der Finanzen.
Wissenswertes und aktuelle Informationen finden Sie auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gem. § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) beizufügen, insbesondere
- ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
- ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des beruflichen Werdegangs sowie der beruflichen Tätigkeit bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
- Abschriften oder Fotokopien der Abschlusszeugnisse von Hochschulen sowie aller Zeugnisse über die bisherige Beschäftigung,
- eine Erklärung, dass ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregister-gesetzes), gestellt wurde, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein,
- die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen ist,
- ein Verzeichnis der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bearbeiteten Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke) unter Angabe des Ortes, der Zeit, der Bauherrschaft, der Art der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller geleisteten Arbeiten sowie der Stellen und Personen, die die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller aufgestellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben,
- ein Verzeichnis von Personen, die über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers Auskunft geben können; dabei ist anzugeben, bei welchen Vorhaben und zu welcher Zeit die Antragstellerin oder der Antragsteller mit diesen Personen zusammengearbeitet hat,
- eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 3 Abs. 2 nicht vorliegen,
- Angaben über etwaige Niederlassungen und
- Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder die Durchführung von Bauvorhaben ist.
Formulare
Der Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik ist bei der Anerkennungsbehörde zu stellen. Ein Formular für die Antragstellung ist auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen im Merkblatt zum Anerkennungsverfahren eingestellt:
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind in § 3 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) nachzulesen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik ist schriftlich bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Dabei ist anzugeben, für welche Fachrichtung die Anerkennung beantragt wird sowie ob und wie oft ein Verfahren auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder auf Eintragung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Standsicherheit, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist.
Vorlage der Nachweise der Anerkennungsvoraussetzungen.
Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.
Nachweis der fachlichen Eignung durch Prüfung beim dem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde für die Anerkennung von Prüfingenieuren für Baustatik gebildeten Prüfungsausschuss.
Anerkennung und Urkundenüberreichung.
Fristen
Keine.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden (§ 42a Verwaltungsverfahrensgesetz).
Kosten
Für die Teilnahme am Anerkennungsverfahren fallen Gebühren nach lfd. Nr. 3.4.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 800,00 EUR für eine Fachrichtung und 500 EUR für jede weitere Fachrichtung an; zudem werden die Kosten für die Erstellung der Bescheinigung des Prüfungsausschusses über die fachliche Eignung gesondert als Auslagen erhoben (geschätzter Kostenrahmen 2 000,00 bis 2 500,00 EUR).
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 17.05.2023
Stichwörter
Prüfsachverständige für Standsicherheit, Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit, Baugenehmigung, Bescheinigung