Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Brandschutz Entgegennahme

    Prüfsachverständige für Brandschutz Tätigkeitsaufnahme anzeigen

    Sie kommen aus einem EU-Staat oder einem EU- Recht gleichgestellten Staat und wollen als Prüfsachverständige für Brandschutz in Rheinland-Pfalz tätig werden? Dann müssen Sie vorab Ihre Tätigkeitsaufnahme anzeigen und geforderte Nachweise erbringen.

    Beschreibung

    Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit eines anerkannten Prüfsachverständigen für Brandschutz in Rheinland-Pfalz erbringen möchten, haben die Anforderungen des § 12 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz zu erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit

    Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz ist an das Ministerium der Finanzen als Oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.

    Ansprechpartner

    Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz

    Beschreibung

    Der Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen umfasst insbesondere die Finanz- und Bauangelegenheiten des Landes Rheinland-Pfalz.

    Aufgaben des Ministeriums:

    Staatliches Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesen

    Das Ministerium der Finanzen erarbeitet die haushaltsrechtlichen Bestimmungen für die gesamte Landesverwaltung und ist zuständig für den Vollzug der sich daraus ergebenden weiteren Aufgabenfelder. Diese liegen insbesondere in der federführenden Aufstellung des Landeshaushalts und der Haushaltsrechnung. Darüber hinaus bestehen weitere Kompetenzen für eine ordnungsgemäße Haushaltsführung, z.B. in der Vorgabe allgemeiner Leitlinien zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel durch die anderen Ressorts und deren nachgeordneten Bereiche sowie in der permanenten Überwachung der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung mit Regulierungsfunktion bei drohenden Schwankungen. Im Übrigen besteht auf allen staatlichen Aufgabenfeldern ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen von finanzieller Tragweite, die im laufenden oder künftigen Haushaltsjahren gegenüber dem vom Landtag beschlossenen Haushalt zu Mindereinnahmen oder Mehrausgaben führen können.

    Finanzwirtschaftliche Grundsatzfragen, Steuerschätzung, Finanzausgleich

    Der überwiegende Teil der Steuereinnahmen stehen Bund, Länder und Kommunen gemeinsam zu. Den verteilenden Instrumenten (Steuerzerlegung, Länderfinanzausgleich, kommunale Finanzausgleichssysteme) wird daher eine besondere Bedeutung beigemessen, insbesondere vor dem Hintergrund des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes sowie des Nationalen Stabilitätspaktes. Die jeweiligen Anteile sind aufgrund stetiger Veränderungen im Finanzbedarf und den Gesamteinnahmen regelmäßig neu auszutarieren. Die aktuellen Steuerschätzungen bilden dabei die wesentliche Grundlage für die mittelfristige Finanzplanung, die Aufstellung des aktuellen Haushalts und für mögliche Konsequenzen im Haushaltsvollzug.

    Finanzhilfebericht, EU-Angelegenheiten

    Das Ministerium der Finanzen erstellt namens der Landesregierung alle zwei Jahre den Finanzhilfebericht und erstattet dem Landtag damit Bericht über die im Landeshaushalt ausgewiesenen Finanzhilfen/Subventionen. Hierbei werden für jede einzelne Maßnahme die Rechtsgrundlage, das Ziel und der Zielerreichungsgrad dargelegt. Politik und Verwaltungshandeln wird zunehmend stärker von europäischen Vorgaben beeinflusst. Die Prüfung der in diesem Zusammenhang auftretenden finanzwirtschaftlich relevanten Fragen ist dabei Aufgabe des Ministeriums der Finanzen.

    Finanzielles Dienstrecht

    Die Personalausgaben stellen im Landeshaushalt mit mehr als 40 Prozent der Gesamtausgaben den größten Ausgabenblock dar. Dem finanziellen Dienstrecht, für das innerhalb der Landesregierung die Federführung beim Ministerium der Finanzen angesiedelt ist, kommt damit eine besondere Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Gesetzentwürfe der Landesregierung, Landesverordnungen und Durchführungshinweise zu erarbeiten sowie Tarifverhandlungen zu führen. Zum finanziellen Dienstrecht gehören die Bereiche Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht, Arbeits- und Tarifrecht sowie Reise-, Umzugskosten und Trennungsgeldrecht.

    Steuerwesen

    Das Ministerium der Finanzen führt auf dem Gebiet der Besitz- und Verkehrsteuern die fachliche Aufsicht über das Landesamt für Steuern und die Finanzämter im Lande. Über den Bundesrat wirkt es an der Steuergesetzgebung des Bundes mit. In Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen und den Finanzministerien der anderen Länder sorgt es durch allgemeine Anweisungen sowie Einzelweisungen für einen einheitlichen Vollzug der Steuergesetze durch die rheinland-pfälzischen Finanzämter. Schwerpunkt und Zielsetzung dabei ist die Vereinfachung des Steuerrechts und die Schaffung bürgerfreundlicher Vorschriften. Steuern zahlt bekanntlich niemand gern, aber sie sind der Preis für die vom Staat gewährleistete Zivilisation. Daher sollte das Steuerzahlen für die Bürger so einfach und einsichtig wie möglich gemacht werden.

    Organisation der Steuerverwaltung

    Dem Ministerium der Finanzen kommt im Hinblick auf eine stetige Optimierung der Aufbau- und Ablauforganisation der Steuerverwaltung eine evaluierende und koordinierende Funktion zu, die häufig in Abstimmung mit anderen Bundesländern im Sinne einer gleichmäßigen Anwendung der Steuergesetze ausgeübt wird. Dem von der Landesregierung gesetzten Schwerpunkt der Verwaltungsmodernisierung wird hiermit in besonderer Weise Rechnung getragen. Darüber hinaus steuert das Ministerium der Finanzen im Sinne wirtschaftlichen Verwaltungshandelns, Bürgerfreundlichkeit und Serviceorientierung die Erprobung und den Einsatz betriebswirtschaftlicher Instrumente in der Steuerverwaltung.

    Unternehmensbeteiligungen, Bürgschaften und Garantien

    Dem Ministerium der Finanzen obliegt als eine zentrale Aufgabe die Beteiligungspolitik. Insoweit wird das wirtschaftliche Engagement des Landes an Unternehmen vornehmlich des privaten Rechts gesteuert und verwaltet. Dieses Engagement dient schwerpunktmäßig der Standort-, Wirtschafts- und Infrastrukturförderung, und zwar im Wesentlichen in den Bereichen Wirtschaftshilfe, Technologie und Wissenschaft sowie Verkehr und Konversion.
    Darüber hinaus unterstützt das Ministerium der Finanzen mit Bürgschaften und Garantien gewerbliche Unternehmen. Durch diese Instrumente der Wirtschaftsförderung wird die notwendige Finanzierung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft in Rheinland-Pfalz sichergestellt.

    Wohnungs- und Städtebau

    Das Ministerium der Finanzen erstellt jährliche Wohnraumförderprogramme für einkommensschwächere Personenkreise und erreicht damit weitere Verbesserungen des Angebots von Wohnraum zu angemessenen Kosten. Zudem wird im Bereich Konversion die Umwandlung von ehemaligen Militärwohnungen in Miet- und Eigentumswohnungen und im Bereich innovatives Bauen Modellprojekte zu aktuellen Entwicklungen im Wohnungs- und Städtebau des Landes gefördert.

    Staatlicher Hochbau

    Der staatliche Hochbau umfasst Baumaßnahmen für die obersten Landesbehörden. Dazu gehören u.a. auch die Gebäude für Hoch- und Fachschulen, den Justiz- und Polizeibereich und die Finanzverwaltung. Das Ministerium der Finanzen überwacht, dass bei der Durchführung der Maßnahmen durch den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB) die ökonomischen, ökologischen, technischen und gestalterischen Aspekte umfassend berücksichtigt werden. Dazu gehören die Beachtung von gewerkeweiser Vergabe i.S.d. Mittelstandsförderung, barrierefreies Bauen, Grundlagen der Agenda 21, künstlerischer Gestaltung und alternativer Energiegewinnung.

    Baurecht und Bautechnik

    Das Ministerium der Finanzen ist federführend im Lande für das öffentliche Baurecht und die damit zusammenhängenden rechtlichen und technischen Fragen zuständig. Die Schwerpunkte liegen u.a. auf den Gebieten Brandschutz, Energieeinsparung und Baustofftechnologie.

    Weitere Zuständigkeiten

    Lotteriewesen, Lastenausgleich, Kreditmanagement, Public Private Partnership, Recht der steuerberatenden Berufe, Architektenrecht, behördliches Kraftfahrwesen, Bauforum, Konversion, Landeshauptkasse. Nähere Informationen vgl. Homepage des Ministeriums der Finanzen.

    Die Steuerberaterkammer, die Architektenkammer und die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz unterstehen der Rechtsaufsicht des Ministeriums der Finanzen.

    Wissenswertes und aktuelle Informationen finden Sie auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiser-Friedrich-Straße 5

    55116 Mainz

    Kontakt

    Fax: +49 6131 16-4331

    Telefon Festnetz: +49 6131 16-0

    E-Mail: poststelle@fm.rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Anzeige sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gemäß § 3 und § 12 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz beizufügen.

    Formulare

    Die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz in Rheinland-Pfalz ist formlos an die Anerkennungsbehörde zu richten.

    Voraussetzungen

    Um ein Tätigwerden in Rheinland-Pfalz anzeigen zu dürfen, sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz zu erfüllen. Zusätzlich müssen Personen nach § 12 Abs. 4 den Voraussetzungen des § 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz hat bei der Anerkennungsbehörde in Rheinland-Pfalz zu erfolgen.

    Die erforderlichen Nachweise gemäß § 12 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz sind der Anzeige beizufügen.

    Die Anerkennungsbehörde prüft die Nachweise und bescheinigt, dass die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches sowie der Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind.

    Erst nach Vorlage der Bescheinigungen der Anerkennungsbehörde darf die Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz ausgeführt werden.

    Fristen

    Die Anzeige hat grundsätzlich vor dem ersten Tätigwerden in Rheinland-Pfalz zu erfolgen.

    Für Personen nach § 12 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz sind der Anerkennungsbehörde die Nachweise zur Prüfung vorzulegen. Diese prüft die Unterlagen und bescheinigt auf Antrag die Gleichwertigkeit und die Anerkennungsvoraussetzungen.

    Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

    Kosten

    Für die Überprüfung der Anzeige fallen Gebühren nach lfd. Nr. 3.4.5 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 50,00 EUR bis 500,00 EUR an.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 20.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.08.2024

    Stichwörter

    Prüfsachverständiger für Brandschutz, Prüfung Brandschutzkonzept, Anerkennung, Anzeige der Tätigkeit.

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English