Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Standsicherheit Entgegennahme
    99147015261000

    Prüfsachverständige für Standsicherheit Tätigkeitsaufnahme anzeigen

    Sie kommen aus einem EU-Staat oder einem EU- Recht gleichgestellten Staat und wollen als Prüfsachverständige für Standsicherheit in Rheinland-Pfalz tätig werden? Dann müssen Sie vorab Ihre Tätigkeitsaufnahme anzeigen und geforderte Nachweise erbringen.

    Beschreibung

    Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit eines anerkannten Prüfsachverständigen für Standsicherheit in Rheinland-Pfalz erbringen möchten, haben die Anforderungen des § 7a Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) zu erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit

    Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Standsicherheit ist an die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu richten.

    Ansprechpartner

    Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz

    Adresse

    Hausanschrift

    Schusterstraße 46 - 48
    55116 Mainz

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    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2009
    Technisch geändert am 03.04.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    Die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständige für Standsicherheit in Rheinland-Pfalz ist an die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu richten. Die Anzeige kann formlos gestellt werden.

    Voraussetzungen

    Um ein Tätigwerden in Rheinland-Pfalz anzeigen zu dürfen, sind die Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) zu erfüllen. Zusätzlich müssen Personen nach § 7 Abs. 3 und Abs. 3 PrüfSStBauVO den Voraussetzungen des § 3 PrüfSStBauVO vergleichbare Anforderungen erfüllen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige für Standsicherheit hat bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu erfolgen.

    Die erforderlichen Nachweise gemäß § 7a Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) sind der Anzeige beizufügen.

    Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz prüft die Nachweise und bescheinigt, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches sowie den Voraussetzungen des § 3 PrüfSStBauVO erfüllt sind.

    Erst nach Vorlage der Bescheinigungen Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz darf die Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Standsicherheit ausgeführt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 03.03.2020

    Version

    Technisch erstellt am 12.03.2020
    Technisch geändert am 30.01.2026

    Stichwörter

    Baugenehmigung, Anerkennung, Prüfingenieur für Baustatik

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020