Bauaufsichtliche Zustimmung Erteilung
Gibt es für die Zulassung von Bauvorhaben des Bundes und der Länder spezielle Regelungen?
Beschreibung
Bauvorhaben des Bundes und der Länder sowie ihrer rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen bedürfen anstelle der Baugenehmigung der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde, wenn sie unter der Leitung eigener geeigneter Fachkräfte vorbereitet und ausgeführt werden
Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, sind der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen; ist für ein solches Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung nach dem Recht über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, bedarf es der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde.
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zuständige Stelle
Zuständig für die Erteilung einer Zustimmung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind.
Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung einer Zustimmung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Ludwigshafen - Bauaufsicht, Baugenehmigung
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Postanschrift
Postfach 21 12 25
67012 Ludwigshafen am Rhein
Öffnungszeiten
Montag 08:30 bis 12:00 Uhr 13:30 bis 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 bis 12:00 Uhr 13:30 bis 17:00 Uhr
Kontakt
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch und Klage
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Gemeindeverwaltung einzureichen; die bautechnischen Nachweise brauchen nicht vorgelegt zu werden.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 04.03.2020
Stichwörter
Bauaufsichtliche Zustimmung