Jedermann hat das Recht, in den Vorhaben- und Erschließungsplan einzusehen.
In den Vorhaben- und Erschließungsplan kann jedermann Einsicht nehmen.
Beschreibung
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB)).
In dem Plan sind die Details des Vorhabens und der zugehörigen Erschließungsmaßnahmen festgelegt, zu dessen Realisierung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
In die relevanten Unterlagen (Vorhaben- und Erschließungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Begründung des Bebauungsplans und zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde) kann jedermann Einsicht nehmen.
zuständige Stelle
Zuständig ist die jeweilige Gemeinde.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die jeweilige Gemeinde.
Ansprechpartner
Stadt Speyer - 520 - Stadtentwicklung und Stadtplanung
Adresse
Postanschrift
Maximilianstraße 100
67346 Speyer
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag geschlossen Weitere Besprechungstermine sind nach Vereinbarung möglich! Terminvereinbarung unter Tel. 14-2408
Kontakt
Telefon Festnetz: 06232 14-2408
E-Mail: stadtplanung@stadt-speyer.de
Weitere Informationen
Bauleitplanung
erforderliche Unterlagen
Angabe der Nummer oder der Bezeichnung des betreffenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
Formulare
Formloser Antrag des Bürgers
Voraussetzungen
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss in der Fassung, die er endgültig erhalten hat, bekanntgemacht worden sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann sich der Bürger an die Stelle wenden, die in der Bekanntmachung genannt ist, um in den Plan sowie die sonstigen bereitzuhaltenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Fristen
Die Unterlagen müssen ständig, d.h. während seiner gesamten Geltungsdauer, aber auch noch nach seiner Aufhebung, bereitgehalten werden.
Bearbeitungsdauer
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie die sonstigen bereitzuhaltenden Unterlagen müssen jederzeit griffbereit vorhanden sein bzw. innerhalb angemessener Zeit herbeigeschafft werden. Dabei kann die Einsichtnahme jedoch grundsätzlich auf die Dienststunden der Behörde oder - falls Abweichungen bestehen - auf die Besuchsstunden beschränkt werden.
Kosten
Die Einsichtnahme ist kostenfrei (es können jedoch Kosten erhoben werden, falls z.B. Ablichtungen von den Unterlagen gewünscht werden).
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 07.05.2024
Stichwörter
vorhabenbezogener Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan, zusammenfassende Erklärung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan