Vorhaben- und Erschließungsplan Einsicht gewähren

    Jedermann hat das Recht, in den Vorhaben- und Erschließungsplan einzusehen.

    In den Vorhaben- und Erschließungsplan kann jedermann Einsicht nehmen.

    Beschreibung

    Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB)).
    In dem Plan sind die Details des Vorhabens und der zugehörigen Erschließungsmaßnahmen festgelegt, zu dessen Realisierung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
    In die relevanten Unterlagen (Vorhaben- und Erschließungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Begründung des Bebauungsplans und zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde) kann jedermann Einsicht nehmen.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die jeweilige Gemeinde.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die jeweilige Gemeinde.

    Ansprechpartner

    Stadtplanung

    Adresse

    Lieferanschrift

    Bismarckstraße 25

    67059 Ludwigshafen am Rhein

    Hausanschrift

    Halbergstraße 1

    67061 Ludwigshafen am Rhein

    Postfachadresse

    Postfach 21 12 25

    67012 Ludwigshafen am Rhein

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 08:30 bis 12:00 Uhr 13:30 bis 16:00 Uhr Freitag 08:30 bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 621 504-2061

    Fax: +49 621 504-3794

    E-Mail: Stadtverwaltung@ludwigshafen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 11.07.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Angabe der Nummer oder der Bezeichnung des betreffenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

    Formulare

    Formloser Antrag des Bürgers

    Voraussetzungen

    Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss in der Fassung, die er endgültig erhalten hat, bekanntgemacht worden sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann sich der Bürger an die Stelle wenden, die in der Bekanntmachung genannt ist, um in den Plan sowie die sonstigen bereitzuhaltenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

    Fristen

    Die Unterlagen müssen ständig, d.h. während seiner gesamten Geltungsdauer, aber auch noch nach seiner Aufhebung, bereitgehalten werden.

    Bearbeitungsdauer

    Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie die sonstigen bereitzuhaltenden Unterlagen müssen jederzeit griffbereit vorhanden sein bzw. innerhalb angemessener Zeit herbeigeschafft werden. Dabei kann die Einsichtnahme jedoch grundsätzlich auf die Dienststunden der Behörde oder - falls Abweichungen bestehen - auf die Besuchsstunden beschränkt werden.

    Kosten

    Die Einsichtnahme ist kostenfrei (es können jedoch Kosten erhoben werden, falls z.B. Ablichtungen von den Unterlagen gewünscht werden).

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 07.05.2024

    Version

    Technisch geändert am 07.05.2024

    Stichwörter

    vorhabenbezogener Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan, zusammenfassende Erklärung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de