Steuerfreibeträge Eintragung für Kinder unter 18 Jahren

    Steuerfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren

    Ihre Kinder unter 18 Jahre werden automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

    Beschreibung

    Bei der Besteuerung einer Familie muss das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben. Damit Eltern bei gleich hohem Einkommen nicht höher besteuert werden als Kinderlose, wird bei ihrer Besteuerung ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums sowie der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ihrer Kinder steuerfrei belassen. Dies wird entweder durch das Kindergeld oder durch Freibeträge für Kinder sichergestellt.

    Im laufenden Kalenderjahr wird monatlich das Kindergeld ausbezahlt. Wird nach Ablauf des Kalenderjahres eine Steuererklärung abgegeben, prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob das Kindergeld zur Freistellung des Existenzminimums ausreichend war oder ob hierfür im Nachhinein der Ansatz von Freibeträgen (der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) erforderlich ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages ist in der Regel die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Kindes.

    Diese Freibeträge sind in der Regel bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht zu berücksichtigen. Sie wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird die Zahl der Kinderfreibeträge in der Regel automatisch als ELStAM gebildet. Es besteht auch die Möglichkeit, bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt die Berücksichtigung einer geringeren Anzahl von Kindern zu beantragen oder die Berücksichtigung insgesamt auszuschließen. Ein solcher Antrag ist z.B. denkbar, wenn Ihr Arbeitgeber nicht erfahren soll, dass Sie Kinder haben bzw. wie viele Kinder Sie haben.

    Kinder sind

    • leibliche Kinder und angenommene Kinder sowie
    • Pflegekinder (dazu gehören nicht so genannte "Kostkinder", die aus finanziellen Gründen aufgenommen worden sind).

    Jedes Kind wird mit dem Zähler 0,5 berücksichtigt. Der Zähler erhöht sich auf 1,

    • wenn die im Inland wohnenden leiblichen Eltern oder Pflegeeltern eines Kindes miteinander verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben,
    • wenn nicht dauernd getrennt lebende und im Inland wohnende Ehegatten ein Kind gemeinsam angenommen haben,
    • wenn der andere Elternteil eines leiblichen oder angenommenen Kindes vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist,
    • wenn der Arbeitnehmer das Kind nur allein angenommen hat,
    • wenn es sich um ein Pflegekind handelt und das Pflegekindschaftsverhältnis nur zum Arbeitnehmer besteht,
    • wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist,
    • wenn der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist, z.B. weil die Mutter den Namen des Vaters nicht bekannt gegeben hat, oder
    • wenn der andere Elternteil voraussichtlich während des gesamten Kalenderjahres im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Der Kinderfreibetrag kann auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder auf einen Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Die Übertragung ist auch möglich, wenn dieser anstelle der Eltern Unterhalt für das Kind leistet und er einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt. Für die genannten Übertragungsfälle hält das Finanzamt einen besonderen amtlichen Vordruck (Anlage K) bereit. Als ELStAM wird die Zahl der Kinderfreibeträge nur bei den Steuerklassen I bis IV gebildet. Für Kinder im Ausland werden Kinderfreibeträge nur berücksichtigt, soweit die dortigen Verhältnisse denen im Inland entsprechen. In diesem Fall können um 1/4, 1/2 oder 3/4 verminderte Beträge in Betracht kommen.

    Kinder unter 18 Jahren

    Im Inland ansässige Kinder werden bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, grundsätzlich automatisch berücksichtigt. Weicht die Zahl der Kinderfreibeträge von den tatsächlichen Verhältnissen zu Ihren Gunsten ab, müssen Sie die ELStAM von Ihrem Finanzamt ändern lassen. Ist die Zahl der Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren niedriger als es den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, werden die ELStAM auf Ihren Antrag hin von Ihrem Finanzamt geändert.

    Die Berücksichtigung von Kindern, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, setzt einen einmaligen Antrag voraus.

    Pflegekinder

    Für Pflegekinder wird auf Antrag durch das Finanzamt ein Kinderfreibetrag berücksichtigt. Als Ihr Pflegekind ist ein Kind anzuerkennen, das mit Ihnen durch eine familienähnliche, auf längere Dauer angelegte Beziehung verbunden ist und das Sie in Ihrem Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist ferner, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und Sie das Kind nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen haben.

    Zuständigkeit

    Der Kinderfreibetragszähler wird automatisiert von der Gemeinde an die Finanzbehörden übermittelt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Kaiserslautern

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Kaiserslautern umfasst das Gebiet der Stadt Kaiserslautern sowie der Verbandsgemeinden Eisenberg, Enkenbach-Alsenborn, Nordpfälzer Land, Otterbach-Otterberg und Winnweiler.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Kaiserslautern zudem noch Aufgaben für die Amtsbezirke anderer Finanzämter wahr:

    • Körperschaftsteuer und Bezirks-Betriebsprüfung für das Finanzamt Kusel-Landstuhl,
    • Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben für die Finanzämter Kusel-Landstuhl und Pirmasens.

    Ferner ist das Finanzamt Kaiserslautern landesweit zuständig für die Besteuerung bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung.

    Aufgaben, die für das Finanzamt Kaiserslautern von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
    • Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Neustadt),
    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Neustadt),
    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden),
    • Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Kaiserslautern.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Eisenbahnstraße 56

    67655 Kaiserslautern

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 631 3676-0

    Fax: +49 631 3676-49700

    E-Mail: poststelle@fa-kl.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nur erforderlich in Übertragungsfällen:

    • Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
    • Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
    • Ggf. Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch

    Formulare

    Formulare und Anträge zur Lohnsteuer erhalten Sie in allen Finanzämtern. Weiterhin stehen die entsprechenden Vordrucke auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 09.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2024

    Stichwörter

    Minderjährig, steuerpflichtiges Bruttogehalt, ELStAM, Einkommensteuer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de