Steuerfreibeträge Eintragung für Menschen mit Behinderung

    Steuerfreibeträge für Menschen mit Behinderungen

    Hier erfahren Sie, wie Pauschbeträge für behinderte Menschen beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

    Beschreibung

    Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene

    Menschen mit Behinderungen können wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf unter den nachfolgenden Voraussetzungen anstelle einer Steuerermäßigung für außergewöhnliche Belastungen einen nach dem Grad der Behinderung gestaffelten Pauschbetrag geltend machen.

    Er beträgt bei einem Grad der Behinderung von mindestens

    • 20: 384 Euro
    • 30: 620 Euro
    • 40: 860 Euro
    • 50: 1.140 Euro
    • 60: 1.440 Euro
    • 70: 1.780 Euro
    • 80: 2.120 Euro
    • 90: 2.460 Euro
    • 100: 2.840 Euro

    Blinde, taubblinde sowie dauernd hilflose Menschen erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 Euro jährlich. Die Voraussetzungen sind durch einen Schwerbehindertenausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit dem Merkzeichen "Bl" oder "H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid nach § 152 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. Dem Merkzeichen "H" steht eine Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in den Pflegegrad 4 oder 5 gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.

    Der Pauschbetrag für Hinterbliebene beträgt 370 Euro jährlich. Hinterbliebene sind Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, z.B. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

    Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene werden entsprechend dem jeweiligen Gültigkeitsdatum in den ELStAM berücksichtigt.

    Stehen die Pauschbeträge dem Ehegatten/Lebenspartner oder einem Kind des Arbeitnehmers zu, für das er einen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld hat, und nehmen diese Personen den Pauschbetrag nicht in Anspruch, so kann dieser als ELStAM des Arbeitnehmers gebildet werden. Voraussetzung hierfür ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers. Der einem Kind zustehende Pauschbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile zur Hälfte übertragen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Ist ein Elternteil verstorben oder lebt er nicht im Inland, kann der Pauschbetrag in voller Höhe als ELStAM des anderen Elternteils gebildet und damit übertragen werden.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Kaiserslautern

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Kaiserslautern umfasst das Gebiet der Stadt Kaiserslautern sowie der Verbandsgemeinden Eisenberg, Enkenbach-Alsenborn, Nordpfälzer-Land, Otterbach-Otterberg und Winnweiler.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Kaiserslautern zudem noch Aufgaben für die Amtsbezirke anderer Finanzämter wahr:

    • Körperschaftsteuer und Bezirks-Betriebsprüfung für das Finanzamt Kusel-Landstuhl

    • Großbetriebsprüfung für die Finanzämter Kusel-Landstuhl und Pirmasens.

    Ferner ist das Finanzamt Kaiserslautern landesweit zuständig für die Besteuerung bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung.

    Aufgaben, die für das Finanzamt Kaiserslautern von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl)

    • Land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung (Finanzamt Neustadt)

    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier)

    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Neustadt)

    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden)

    • Finanzkasse (Landesfinanzkasse Daun).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Kaiserslautern.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Eisenbahnstraße 56

    67655 Kaiserslautern

    Kontakt

    Fax: +49 631 3676-49700

    Telefon Festnetz: +49 631 3676-0

    E-Mail: poststelle@fa-kl.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung

    Schwerbehindertenausweis oder Bescheinigung des Versorgungsamtes bzw. entsprechender Bescheid

    Formulare

    Formulare und Anträge zur Lohnsteuer erhalten Sie in allen Finanzämtern. Weiterhin stehen die entsprechenden Vordrucke auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Frist für den Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag beginnt am 1. Oktober des Vorjahres. Der Antrag ist spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres zu stellen.

    Nach diesem Zeitpunkt kann eine Steuerermäßigung nur noch im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden. Der Freibetrag wird steuerlich wirksam mit dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 19.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 25.10.2024

    Stichwörter

    Behinderten-Pauschbetrag, Blinde, Einkommensteuer, Pauschbeträge für behinderte Menschen, steuerpflichtiges Bruttogehalt, Steuerermäßigung, ELStAM, hilflose Menschen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English