Steuerfreibeträge für Menschen mit Behinderungen
Hier erfahren Sie, wie Pauschbeträge für behinderte Menschen beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
Beschreibung
Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene
Menschen mit Behinderungen können wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf unter den nachfolgenden Voraussetzungen anstelle einer Steuerermäßigung für außergewöhnliche Belastungen einen nach dem Grad der Behinderung gestaffelten Pauschbetrag geltend machen.
Er beträgt bei einem Grad der Behinderung von mindestens
- 20: 384 Euro
- 30: 620 Euro
- 40: 860 Euro
- 50: 1.140 Euro
- 60: 1.440 Euro
- 70: 1.780 Euro
- 80: 2.120 Euro
- 90: 2.460 Euro
- 100: 2.840 Euro
Blinde, taubblinde sowie dauernd hilflose Menschen erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 Euro jährlich. Die Voraussetzungen sind durch einen Schwerbehindertenausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit dem Merkzeichen „Bl“ oder „H“ gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid nach § 152 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. Dem Merkzeichen „H“ steht eine Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in den Pflegegrad 4 oder 5 gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.
Der Pauschbetrag für Hinterbliebene beträgt 370 Euro jährlich. Hinterbliebene sind Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, z.B. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene werden entsprechend dem jeweiligen Gültigkeitsdatum in den ELStAM berücksichtigt.
Stehen die Pauschbeträge dem Ehegatten/Lebenspartner oder einem Kind des Arbeitnehmers zu, für das er einen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld hat, und nehmen diese Personen den Pauschbetrag nicht in Anspruch, so kann dieser als ELStAM des Arbeitnehmers gebildet werden. Voraussetzung hierfür ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers. Der einem Kind zustehende Pauschbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile zur Hälfte übertragen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Ist ein Elternteil verstorben oder lebt er nicht im Inland, kann der Pauschbetrag in voller Höhe als ELStAM des anderen Elternteils gebildet und damit übertragen werden.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Ansprechpartner
Für Kreis Alzey-Worms (Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
Schwerbehindertenausweis oder Bescheinigung des Versorgungsamtes bzw. entsprechender Bescheid
Formulare
Formulare und Anträge zur Lohnsteuer erhalten Sie in allen Finanzämtern. Weiterhin stehen die entsprechenden Vordrucke auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Frist für den Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag beginnt am 1. Oktober des Vorjahres. Der Antrag ist spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres zu stellen.
Nach diesem Zeitpunkt kann eine Steuerermäßigung nur noch im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden. Der Freibetrag wird steuerlich wirksam mit dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 19.03.2024
Stichwörter
Pauschbeträge für behinderte Menschen, Einkommensteuer, Behinderten-Pauschbetrag, steuerpflichtiges Bruttogehalt, hilflose Menschen, ELStAM, Steuerermäßigung, Blinde