Steuerfreibeträge für Hinterbliebene
Hier erfahren Sie, wie der Pauschbetrag für Hinterbliebene beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird.
Beschreibung
Der Pauschbetrag für Hinterbliebene beträgt 370 Euro jährlich. Hinterbliebene sind Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, z.B. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene werden entsprechend dem jeweiligen Gültigkeitsdatum in den ELStAM berücksichtigt.
Stehen die Pauschbeträge dem Ehegatten/Lebenspartner oder einem Kind des Arbeitnehmers zu, für das er einen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld hat, und nehmen diese Personen den Pauschbetrag nicht in Anspruch, so kann dieser als ELStAM des Arbeitnehmers gebildet werden. Voraussetzung hierfür ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers. Der einem Kind zustehende Pauschbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile zur Hälfte übertragen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Ist ein Elternteil verstorben oder lebt er nicht im Inland, kann der Pauschbetrag in voller Höhe als ELStAM des anderen Elternteils gebildet und damit übertragen werden.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Ansprechpartner
Für Kreis Mainz-Bingen (Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
Formulare
Formulare und Anträge zur Lohnsteuer erhalten Sie in allen Finanzämtern. Weiterhin stehen die entsprechenden Vordrucke auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Frist für den Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag beginnt am 1. Oktober des Vorjahres. Der Antrag ist bis spätestens zum 30. November des laufenden Jahres zu stellen.
Nach diesem Zeitpunkt kann eine Steuerermäßigung nur noch im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden. Der Freibetrag wird steuerlich wirksam mit dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats.
Kosten
Keine
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 09.01.2023
Stichwörter
steuerpflichtiges Bruttogehalt, Hinterbliebenen-Pauschbetrag, Hinterbliebenenbezüge, Einkommensteuer, ELStAM