Steuerfreibeträge Eintragung für Pflegepersonen

    Steuerfreibeträge für Pflegepersonen

    Hier erfahren Sie, wie Pflegeaufwendungen bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen in Ihrem oder dessen Haushalt persönlich pflegen, kann Ihnen für die durch persönliche Pflege entstehenden Aufwendungen ein Pflege-Pauschbetrag gewährt werden (bei Pflegegrad 2: 600 Euro, bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro, bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Merkzeichen "H": 1.800 Euro), wenn Sie dafür keine Einnahmen erhalten. Bei der Pflege von anderen Personen als Angehörigen wird der Pflege-Pauschbetrag nur in Ausnahmefällen gewährt.

    Weitere Voraussetzung ist, dass der Haushalt in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist. Außerdem müssen Sie die der gepflegten Person erteilite Identifikationsnummer in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Höhere Aufwendungen, die Ihnen zwangsläufig entstehen, können Sie anstelle des Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung geltend machen. Für die hierbei - wegen der Berücksichtigung der zumutbaren Belastung - nicht abziehbaren Aufwendungen kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ggf. eine Steuerermäßigung im Rahmen der haushaltsnahen Beschäftigungen/Dienstleistungen beantragt werden.

    Aufwendungen für die zeitweise Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft, die Sie ebenfalls als außergewöhnliche Belastung oder im Rahmen der haushaltsnahen Beschäftigungen/Dienstleistungen geltend machen können, schließen die gleichzeitige Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrages nicht aus.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Wittlich

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Wittlich umfasst das Gebiet des Landkreises Bernkastel-Wittlich und Vulkaneifel.

    Aufgaben, die für das Finanzamt Wittlich von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
    • Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Trier),
    • Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Trier),
    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Trier),
    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Trier),
    • Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Wittlich.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Unterer Sehlemet 15

    54516 Wittlich

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6571 9536-0

    Fax: +49 6571 9536-13400

    E-Mail: poststelle@fa-wi.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung.
    • Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen
    • Bescheid über die Einstufung der geplegten Person in einen Pflegegrad

    Formulare

    Formulare und Anträge zur Lohnsteuer erhalten Sie in allen Finanzämtern. Weiterhin stehen die entsprechenden Vordrucke auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Steuerfreibeträge können für das folgende Kalenderjahr ab dem 1. Oktober des laufenden Jahres beantragt werden. Steuerfreibeträge für das laufende Kalenderjahr können bis spätestens zum 30. November beantragt werden.

    Nach diesem Zeitpunkt kann eine Steuerermäßigung nur noch im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden. Der Freibetrag wird steuerlich wirksam mit dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 09.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Einkommensteuer, steuerpflichtiges Bruttogehalt, Steuerermäßigung, außergewöhnliche Belastung, ELStAM, Pflege einer Person, pflegebedürftig, Personenpflege, Pflege-Pauschbetrag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English