Gesetzliches Erbrecht des Staates bei Anfall oder Ausschlag eines Erbes (Fiskalerbschaft)
Sie haben Ihre Erbschaft ausgeschlagen und es gibt keine weiteren Erben, die diese antreten? Dann erbt der Staat.
Beschreibung
Wenn Sie als Erbe (Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner/in des Verstorbenen) die auf sich zukommende Erbschaft ausschlagen oder auf diese verzichten, erbt der Staat. Als Erbe tritt dieser ebenso ein, wenn kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist.
Der Großteil der Fiskalerbschaften basieren auf Erbausschlagungen aufgrund von Überschuldung.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Landesamt für Steuern in Koblenz.
Ansprechpartner
Für Wörth am Rhein (Landkreis Germersheim, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Voraussetzungen
Erbberechtigt und für die Abwicklung des Nachlasses zuständig ist das Land, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist kein erbberechtigtes Land feststellbar, erbt der Bund.
Der Staat kann die anfallende Erbschaft nicht ausschlagen, haftet jedoch lediglich beschränkt für Nachlassverbindlichkeiten.
Handlungsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nachdem Sie das Erbe ausgeschlagen oder verzichtet haben, prüft das Nachlassgericht, ob das Land Rheinland-Pfalz berechtigt ist, den Nachlass anzutreten.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Kosten
Beim Landesamt für Steuern fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Fiskalerbschaft kann auch im Testament des Erblassers veranlasst sein.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 27.12.2019
Stichwörter
Erbe Land, Erbe Staat