Ausschlagung der Erbschaft Niederschrift

    Erbschaft ausschlagen

    Sie wollen Ihr Erbe ausschlagen? Dann müssen Sie dies form- und fristgerecht  gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

    Beschreibung

    Wenn Sie Erbe geworden sind, übernehmen Sie im Grundsatz sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Schulden) der/des Verstorbenen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen, sondern können sie auch ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben. Informieren Sie sich, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. Haben Sie sich entschlossen, die Erbschaft nicht anzunehmen, müssen Sie die Ausschlagung der Erbschaft erklären.

    zuständige Stelle

    Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, welches für den Wohnsitz des Verstorbenen (Erblasser) zuständig ist. Die Ausschlagungserklärung kann auch gegenüber dem Amtsgericht erklärt werden, in dessen Bezirk der Ausschlagende selber seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Nachlassgericht oder an eine Notarin oder einen Notar.

    Ansprechpartner

    Adressdatenbank deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche

    Internet

    Stichwörter

    Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht

    Version

    Technisch erstellt am 04.02.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 18.11.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Ausschlagung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Die Erklärung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Ein formloser Brief an das Nachlassgericht genügt nicht.

    Fristen

    Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie Kenntnis von dem Anfall und dem Grund für Ihre Berufung als Erbin/Erbe  erlangt haben.

    Kosten

    Es fallen Gerichts- oder Notargebühren nach den gesetzlichen Vorschriften an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Antworten auf viele wichtige Fragen gibt auch die Broschüre "Erben und Vererben" des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Diese kann über die Homepage des Ministeriums heruntergeladen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch JM am 09.12.2019

    Version

    Technisch erstellt am 09.12.2019 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Erschaftsausschlagung, Erbe, Überschuldung, Nichtannahme, Ausschlagungserklärung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)