Anerkennung als Pflegeassistentin oder Pflegeassistent mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen
Sie möchten als Altenpflegehilfe tätig sein? Dann müssen Sie über eine Feststellung der Gleichwertigkeit verfügen.
Beschreibung
Wenn Sie in Deutschland dauerhaft in der Altenpflegehilfe tätig sein wollen und sich Staatlich geprüfte Altenpflegehelferin oder Staatlich geprüfter Altenpflegehelfer nennen möchten, müssen Sie über die Feststellung der Gleichwertigkeit verfügen.
Mit der Feststellung der Gleichwertigkeit haben Sie die Befugnis zur Ausübung des Berufs der Altenpflegehelferin oder des Altenpflegehelfers.
Durch die Feststellung der Gleichwertigkeit können Sie zudem gegenüber Ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass Ihre im Ausland abgeschlossene Ausbildung geprüft wurde und einer Ausbildung in Rheinland-Pfalz gleichwertig ist.
Hinweise für Worms: Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt:
Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII erhalten Personen, die
- vorgezogene Altersrente beziehen oder
- eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit beziehen,
- Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Haushalt der Eltern, sondern bei Verwandten leben.
Voraussetzung für die Hilfegewährung ist, dass der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen, bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner auch aus deren Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Daneben müssen auch vorrangige Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern oder Kindern realisiert werden.
Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten (Bürgergeld, ehemals Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.
Hilfe zum Lebensunterhalt:
Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII erhalten Personen, die
- vorgezogene Altersrente beziehen oder
- eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit beziehen,
- Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Haushalt der Eltern, sondern bei Verwandten leben.
Voraussetzung für die Hilfegewährung ist, dass der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen, bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner auch aus deren Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Daneben müssen auch vorrangige Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern oder Kindern realisiert werden.
Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten (Bürgergeld, ehemals Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).
Ansprechpartner
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Aktuelles
Als Mittelbehörde mit landesweiten Zuständigkeiten in den Bereichen Kommunales, Schulen, Landwirtschaft und Weinbau wirkt die ADD als Mittler zwischen der Landesregierung und der kommunalen Selbstverwaltung in den Kreisen, Städten und Gemeinden.
Beschreibung
Aufgaben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier:
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) ist eine rheinland-pfälzische Mittelbehörde (obere Landesbehörde) mit Zuständigkeiten in den Verwaltungsbereichen Kommunales, Soziales, Schulen und Wirtschaft sowie Landwirtschaft und Weinbau. Mit über 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die ADD für die Dienst- und Fachaufsicht über ca. 47.000 Personen zuständig. Die ADD hat ihren Hauptsitz in Trier, ist in ihren Aufgaben aber landesweit zuständig. Um in bestimmten Aufgabengebieten schnell und flexibel handeln zu können, gibt es mehrere Außenstellen und Dienstsitze an 5 Standorten, unter anderem in Koblenz, Neustadt an der Weinstraße, Kaiserslautern und Ingelheim.
Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger
Als Beratungsstelle für die Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes und der Hauswirtschaft übernimmt die ADD die Aufgaben als "zuständige Stelle" nach dem Berufsbildungsgesetz. Die Vormerkstelle nach den Bestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes sowie die Beurkundung ausländischer Urkunden und die Förderung der Kultur- und Musikpflege sind weitere Dienstleistungen der ADD. Bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) ist die Schadensregulierungsstelle in Koblenz angesiedelt.
Kommunale und hoheitliche Aufgaben
Die ADD nimmt die Kommunalaufsicht über 24 Kreisverwaltungen, 12 kreisfreie Städte und 8 große kreisangehörige Städte des Landes Rheinland-Pfalz wahr, fördert die kommunale Entwicklung durch verschiedene Förderprogramme, ist für den Denkmalschutz, den Brand- und Katastrophenschutz, und für Aufgaben im Bereich des Ordnungswesens, hier z.B. auch als Beratungsstelle für Kommunen zu Fragen des Melde-, Waffen- und Ausländerrechts, zuständig. Anerkennungen von Stiftungserrichtungen, der Kampfmittelräumdienst und Einbürgerungen sind weitere Aufgaben. In den Bereichen Soziales und Jugend, Familie und Sport fungiert die ADD als Aufsichtsbehörde, ist zuständig für Fragen des Flüchtlingswesen und unterhält Einrichtungen in Trier, Hermeskeil, Speyer, Kusel und Ingelheim, fördert aber auch bspw. Jugendbegegnungen und Investitionen bei Ambulanten Hilfezentren, Sport- und Freizeitanlagen. Die ADD ist Widerspruchsbehörde für den Bereich der rheinland-pfälzischen Hochschulen beim BAFöG. Im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit steht die ADD als regionaler Ansprechpartner für Fragen der Kooperation in der Großregion Saar-Lor-Lux-Rheinland-Pfalz-Wallonien zur Verfügung.
Landwirtschaft, Weinbau und Wirtschaft
Neben der Dienst- und Fachaufsicht über die landwirtschaftlichen Dienststellen des Landes ist die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe und Weinbaubetriebe aus Landes- und EU-Mitteln Aufgabe der ADD, aber auch die Weinkontrolle, Futtermittelüberwachungen und weinrechtliche Fragestellungen, bspw. Versuchs- und Ausnahmegenehmigungen. Der Prüfdienst für die Agrarverwaltung in Rheinland-Pfalz hat die Aufgabe, die rechtmäßige Verwendung der EU-Fördermittel zu überwachen. Die ländliche Entwicklung und Fragen des Wirtschaftsrechts werden von der ADD ebenfalls bearbeitet. Auch die VOB-Stelle ist ein Bestandteil der ADD. Zu den europäischen Förderprogrammen ELER/PAUL , LEADER und INTERREG IVA berät die ADD kommunale und private Antragsteller. Als Obere Flurbereinigungsbehörde ist die ADD Ansprechpartner in Bodenordnungsverfahren.
Schulen
Die ADD ist zuständig für die Schulaufsicht, die Schulberatung und Schulentwicklung von ca. 1.600 rheinland-pfälzischen Schulen, einschließlich der Bearbeitung von Schulbaumaßnahmen und auch für die Personalverwaltung von ca. 41.000 Lehrkräften in Rheinland-Pfalz.
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 13 20
54203 Trier
Kontakt
Staatl. anerkannte Berufsschule im DRK-Berufsbildungswerk Worms
Aktuelles
BBS Worms DRK BBW
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Klinikum Worms GmbH Zentrale Ausbildungsstätte für Pflegeberufe Rheinhessen/ Pfalz ZAfP
Aktuelles
BBS Worms ZAfP
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.03 Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnungswesen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts (Hauptwohnsitz) in Rheinland-Pfalz oder Nachweise zur beabsichtigten Ausübung des Berufes in Rheinland-Pfalz z. B. durch einen Schriftverkehr mit einem potentiellen Arbeitgeber in Rheinand-Pfalz.
- amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- bei Namensänderungen gegenüber den Qualifikationsnachweisen außerdem: standesamtliches Dokument über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z.B. Geburts-/Heirats-urkunde, Auszug aus dem Familienbuch, mit deutscher Übersetzung
- Lebenslauf in deutscher Sprache mit genauen Angaben über Schulbildung, Berufsausbildung/en und bisherige Tätigkeiten
- amtlich beglaubigte Kopie des Ausbildungsnachweises (z.B. Diplom) über die abgeschlossene Ausbildung in der Landessprache und in deutscher Übersetzung von einem gerichtlich beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer
- Nachweis der Ausbildungseinrichtung (Schule) über den Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildung (Art und Umfang (Stunden) der Unterrichtsfächer, Art und Umfang der praktischen Ausbildung) in der Landessprache und in deutscher Übersetzung von einem gerichtlich beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer (oder ggf. Europass-Berufsbeschreibung)
- Nachweise über Ihre bisherigen Tätigkeiten in der Altenpflegehilfe, mit deutscher Übersetzung von einem gerichtlich beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer
Formulare
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Sie können aber auch den nachfolgenden Antragsvordruck verwenden.
Voraussetzungen
Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann erfolgen, wenn Sie eine einschlägige Ausbildung in der Altenpflegehilfe erfolgreich absolviert haben und diese Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der Ausbildung in Rheinland-Pfalz hinsichtlich Dauer und Inhalten aufweist.
Liegen wesentliche Unterschiede vor, müssten Sie einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen, wenn nicht die nachzuweisende Berufserfahrung zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede geeignet ist (abhängig von Art, Dauer und Aktualität der Berufserfahrung).
Rechtsgrundlage(n)
- Fachschulverordnung - Altenpflegehilfe (AltenpfV)
- § 9 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz (BQFGRP)
- § 10 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz (BQFGRP)
- § 12 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz (BQFGRP)
- § 13 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz (BQFGRP)
- Nr. 1.1 Besonderen Gebührenverzeichnisses im Bereich des Schulwesens (SchulGebV)
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
In der Regel 3 Monate. Angemessen Fristverlängerung ist möglich.
Kosten
Es fallen Gebühren von 34,00 Euro bis 165,00 Eu an.
Hinweise (Besonderheiten)
Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können als gleichwertig anerkannt werden.
Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.
FAQ
Können Abschlüsse aus der allgemeinen Krankenpflege für die Anerkennung als Altenpflegehelfer/in verwertet werden?
Nein. Die Anerkennung für einen Beruf in der Altenpflege setzt eine Spezialisierung in der Ausbildung auf die Gerontologie voraus, d. h. es muss eine inhaltliche Ausrichtung auf die Betreuung und Pflege alter Menschen vorhanden sein. Ist letzteres nicht der Fall, scheidet auch ein Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung aus.
Welche medizinisch-pflegerischen Kompetenzen werden für die Ausübung des Berufs erwartet?
1. Hilfsmittel zur Vitalzeichenermittlung adäquat einsetzen,
2. Selbstständigkeit bei der Nahrungsaufnahme unterstützen und fördern,
3. Essen und Trinken bewohnerorientiert anreichen,
4. Pflegemaßnahmen bei Problemen und Beeinträchtigungen bei der Ausscheidung durchführen,
5. Blutzuckermessung durchführen, die Werte interpretieren, dokumentieren und auf der Grundlage rechtlicher Bestimmungen reagieren,
6. Injektionen von Insulinen nach ärztlicher Verordnung sachgerecht durchführen,
7. Wärme- und Kälteträger nach ärztlicher Verordnung auflegen,
8. pflegeunterstützende Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Erkrankungsvorbeugung, insbesondere Einreibungen, medizinische Bäder und Inhalationen unter Beachtung ärztlicher Verordnungen einsetzen,
9. Tropfen/Salben der Augen und Ohren nach ärztlicher Verordnung verabreichen,
10. verordnete Medikamente verabreichen bzw. deren Einnahme überwachen,
11. Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen,
12. stützende und stabilisierende Verbände entfernen,
13. suprapubischen Katheter versorgen (ohne Wundversorgung),
14. Personen mit perkutaner endoskopischer Gastrostomie (PEG) versorgen (ohne Wundversorgung) sowie
15. subkutane Injektionen von Heparin durchführen.
Bemerkungen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BM am 09.07.2019
Stichwörter
Senioren, Altenpflegeausbildung, Berufsanerkennung, Berufserlaubnis, Reglementierter Beruf, Rentner
Metainformation
- Ursprungsportal: Anerkennung als Pflegeassistentin oder Pflegeassistent mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen
- Ursprungsportal: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegeassistentin/Gesundheits- und Krankenpflegehelferin/Altenpflegehelferin oder Pflegeassistent/Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/Altenpflegehelfer Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung in Rheinland-Pfalz