Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen Klärung

    Kinder und Jugendliche Inobhutnahme

    Ist das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet? Bei Hinweisen darauf können Sie sich an das zuständige Jugendamt wenden.

    Beschreibung

    Bei einer akuten Gefahr für das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, eine Inobhutnahme durchzuführen. Kinder und Jugendliche können sich auch selbständig an das Jugendamt wenden und darum bitten, in Obhut genommen zu werden.

    Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt.

    Ansprechpartner

    Stadt Koblenz - Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

    Beschreibung

    Aus Koblenz unter der Telefonnummer 115 zu erreichen

    Adresse

    Postanschrift

    Rathauspassage 2

    56068 Koblenz

    Postanschrift

    Postfach 201551

    56015 Koblenz

    Öffnungszeiten

    Termine nach Vereinbarung telefonisch täglich erreichbar:    8:30 Uhr - 9:30 Uhr Mo     8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Di        8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Mi       8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Do      8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Fr        8:30 Uhr - 12:00 Uhr Offene Sprechstunde Mo     8:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: jugendamt@stadt.koblenz.de

    Telefon Festnetz: +49 261 129-0

    Fax: +49 261 129-2300

    Version

    Technisch erstellt am 25.06.2019 (von: Webservice, ST_Koblenz)

    Technisch geändert am 21.03.2024 (von: Webservice, ST_Koblenz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Voraussetzungen

    Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

    • das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
       
    • eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und

    a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder

    b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder

    • ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Im Rahmen der Inobhutnahme klärt das Jugendamt gemeinsam mit dem jungen Menschen und den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, wie es zu der bestehenden Situation kommen konnte und weist Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung auf. Das Jugendamt vermittelt im Konflikt und leitet– wenn es notwendig und hilfreich ist– weitere Hilfen in die Wege. Ziel ist es, für den jungen Menschen eine möglichst stabile und sichere Unterbringung zu erreichen, etwa in einer Pflegefamilie, in einer Jugendhilfeeinrichtung oder in einer betreuten Wohngemeinschaft.

    Rechte und Pflichten während der Inobhutnahme

    Das Jugendamt ist berechtigt, vorübergehend alle rechtlichen Schritte zu unternehmen, die zum Wohle des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dazu zählen unter anderem die Beaufsichtigung, die Versorgung, die Erziehung und die Bestimmung des Aufenthaltsortes.

    • Der jungen Mensch hat während der Inobhutnahme das Recht, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
    • Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind verpflichtet, die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich zu informieren und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen.
    • Kinder und Jugendliche werden je nach ihrem Alter und Entwicklungsstand an allen Entscheidungen beteiligt, die die Inobhutnahme betreffen.

    Entscheidung über Rückkehr zu den Eltern

    • Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten mit der Inobhutnahme nicht einverstanden, hat das Jugendamt zu entscheiden, ob das Kind den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten ohne Gefährdung des Kindeswohls übergeben werden kann.
    • Ist dies nicht der Fall, hat das Familiengericht darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen zum Wohl des Kindes zu treffen sind.

    Ende der Inobhutnahme

    Die Inobhutnahme endet mit der Übergabe des jungen Menschen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten und mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen zur Erziehung.  

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MFFJIV am 11.06.2019

    Version

    Technisch erstellt am 11.06.2019 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Notdienst, Herausnahme, Wohl des Kindes, Kindeswohlgefährdung, Inobhutnahme, Kinderschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)