Miteinbürgerung für die Ehepartnerin oder den Ehepartner, die eingetragene Lebenspartnerin oder den Lebenspartner oder minderjährige Kinder beantragen
Wenn Sie mit einer Person verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft haben und diese sich einbürgern lässt, können Sie und Ihr minderjähriges Kind miteingebürgert werden.
Beschreibung
Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.
Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem
- Ihr Wahlrecht in den Kommunen, in den Bundesländern, zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ausüben.
- Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU) genießen, also
- sich frei in der EU bewegen,
- in der EU angestellt oder selbstständig arbeiten und
- außerhalb der EU ohne Visum in viele Länder reisen.
Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie und Ihr minderjähriges Kind miteingebürgert werden, auch wenn Sie sich noch nicht seit fünf Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Germersheim - Kreisverwaltung Germersheim - FB 41 - Ordnung, Kommunalaufsicht
Adresse
Hausanschrift
17er Straße 1
76726 Germersheim
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Kontakt
Kontaktperson
Frau M. Baysal (Einbürgerungen)
Postanschrift
3. OG
17er-Straße 1
76726 GermersheimHausanschrift
Luitpoldplatz 1
76726 GermersheimE-Mail: einbuergerung@kreis-germersheim.de
Telefon Festnetz: 07274 53-381
Fax: 07274 53-15381
Internet
Voraussetzungen
- Die müssen seit 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. Wenn Sie seit mindestens 2 Jahren verheiratet sind, beziehungsweise eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen, kann die erforderliche Aufenthaltszeit auf 4 Jahre verkürzt werden.
- Ihr minderjähriges Kind kann mit Ihnen eingebürgert werden, wenn Sie für das Kind sorgeberechtigt sind und mit ihm in einer familiären Lebensgemeinschaft leben. Das miteinzubürgernde Kind soll sich seit drei Jahren im Inland aufhalten.
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
- Sie sind handlungsfähig oder werden gesetzlich vertreten. Im Einbürgerungsverfahren sind Sie grundsätzlich handlungsfähig, wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, zum Beispiel:
- eine Niederlassungserlaubnis oder
- einen anderen auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel.
- Nicht für die Einbürgerung geeignet ist zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums.
- Sie können grundsätzlich für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen sorgen, ohne Leistungen zu beziehen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
- Sie sind nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, setzt die Staatsangehörigkeitsbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens das Einbürgerungsverfahren aus.
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, mindestens auf dem Niveau B1. Das gilt beispielsweise nicht,
- wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können.
- Wenn Sie bis zum 30.6.1974 als Gastarbeiterin oder Gastarbeiter oder bis zum 2.10.1990 als Vertragsarbeiterin oder Vertragsarbeiter eingereist sind oder Sie als Ehepartnerin oder Ehepartner dieser Person im zeitlichen Zusammenhang nachgereist sind, reicht es auch, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
- Bei minderjährigen Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, genügt eine altersgemäße Sprachentwicklung.
- Sie verfügen über staatsbürgerliche Kenntnisse. Sie müssen keine staatsbürgerlichen Kenntnisse nachweisen, wenn
- Ihnen dies wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung haben oder altersbedingt nicht möglich ist oder
- Sie als Gastarbeiterin oder Gastarbeiter bis zum 30.6.1974 eingereist sind oder Sie als Ehepartnerin oder Ehepartner dieser Person im zeitlichen Zusammenhang nachgereist sind oder
- Sie bis zum 2.10.1990 als Vertragsarbeiterin oder Vertragsarbeiter eingereist sind oder Sie als Ehepartnerin oder Ehepartner dieser Person im zeitlichen Zusammenhang nachgereist sind.
- Sie sind nicht gleichzeitig mit mehreren Personen verheiratet und zeigen kein Verhalten, mit dem die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet wird.
- Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und geben eine Loyalitätserklärung ab. Das heißt,
- Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten
- wenn Sie solche Aktivitäten in der Vergangenheit unterstützt haben, müssen Sie sich glaubhaft davon abgewandt haben.
- Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere
- für den Schutz jüdischen Lebens sowie
- zum friedlichen Zusammenleben der Völker und
- dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
Handlungsgrundlage(n)
Kosten
Hinweise:
- Die zuständige Behörde kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses eine Gebührenermäßigung oder -befreiung gewähren.
- Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können zusätzliche Kosten entstehen.
- Bei Überweisungen von einem Auslandskonto können zusätzlich Überweisungsgebühren anfallen.
Gilt für die Einbürgerung pro Person, gilt auch für Minderjährige, die allein eingebürgert werden: Verwaltungsgebühr 255,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Gilt für ein minderjähriges Kind, das mit beiden Eltern oder einem Elternteil eingebürgert wird: Verwaltungsgebühr 51,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Gilt bei Ablehnungsbescheid für Erwachsene: Verwaltungsgebühr ab 25,00 EUR bis 255,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Gilt bei Ablehnungsbescheid für miteinzubürgerndes minderjähriges Kind: Verwaltungsgebühr ab 25,00 EUR bis 51,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Weitere Informationen
- Allgemeine Informationen zur Einbürgerung in Deutschland auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- Weitere Informationen zur Einbürgerung auf der Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
- Suchfunktion auf der Internetseite der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
- Informationen zum Internationalen Urkundenverkehr auf der Internetseite des Auswärtigen Amts (AA)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 13.04.2025