Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder ohne Einbürgerungsanspruch (Miteinbürgerung)

    Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes Beantragung

    Beschreibung

    Ihr minderjähriges Kind kann zusammen mit Ihnen als Elternteil eingebürgert werden, wenn Sie die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung erfüllen und Ihre Einbürgerung beantragen. Über die Miteinbürgerung Ihres Kindes entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach Ermessen. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständige Behörden für die Einbürgerungen sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte. Diese Behörden beraten gebührenfrei und unverbindlich über die Einbürgerung. Die Beratungsmöglichkeit besteht unabhängig von einer Antragstellung.

    In Landkreisen kann der Einbürgerungsantrag auch bei den Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeindeverwaltungen und den Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte abgegeben werden.  

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Trier-Saarburg - Sicherheit, Ordnung und Verkehr - Amt für Migration und Integration

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 2620

    54216 Trier

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    54290 Trier

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 651 715-0

    Telefon Festnetz: 115

    E-Mail: auslaenderbehoerde@trier-saarburg.de

    Internet

    Bankverbindung

    Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Kreiskasse

    Empfänger: Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Kreiskasse

    IBAN: DE24 5855 0130 0000 0004 30

    BIC: TRISDE55

    Bankinstitut: Sparkasse Trier

    Stichwörter

    Abteilung 10

    Version

    Technisch erstellt am 16.06.2014 (von: Krugmann, Susanne)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Frank, Bernhild)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Von miteinzubürgernden Kindern wird immer benötigt:

    • gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Passersatz des Kindes oder dessen Elternteils, in dem das Kind eingetragen ist)
    • Geburtsurkunde des Kindes oder Registerauszug über den Geburtseintrag

    Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine frühzeitige Beratung der Einbürgerungsbehörde ist ratsam. Diese kann Ihnen genau auflisten, welche Unterlagen für die Miteinbürgerung Ihres Kindes notwendig sind.

    Voraussetzungen

    • Der einzubürgernde Elternteil ist für das Kind sorgeberechtigt und lebt mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft.
    • Das Kind lebt seit mindestens drei Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland. Ist das Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung jünger als sechs Jahre alt, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
    • Das Kind verfügt über deutsche Sprachkenntnisse, die altersgemäß entwickelt sind.
    • Es liegen keine Ausschlussgründe für die Einbürgerung vor. Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung werden von minderjährigen Kindern, die im Zeitpunkt der Einbürgerung oder Miteinbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht gefordert.

    Voraussetzungen für Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben

    Wenn Ihr Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat,  muss es alle Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel: Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, keine Verurteilung wegen einer Straftat.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Ihr Kind jünger als 16 Jahre alt ist, können Sie seine Daten in Ihren Antragsvordruck mit eintragen. Es kann aber auch ein eigener Antrag für das Kind nachgereicht werden. Es genügt, wenn der Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor Ihrer Einbürgerung gestellt wird. Das Einverständnis des anderen Elternteils ist notwendig; es sei denn, Sie besitzen das alleinige Sorgerecht. Wenn Ihr Kind bereits 16 oder 17 Jahre alt ist, muss es selbst einen Antrag auf Miteinbürgerung stellen.

    Fristen

    Der Antrag auf Miteinbürgerung sollte möglichst gleichzeitig mit dem Antrag auf Einbürgerung der Eltern oder eines Elternteils gestellt werden. Die Miteinbürgerung muss jedoch unbedingt rechtzeitig vor der Einbürgerung der Eltern oder eines Elternteils beantragt werden.

    Kosten

    • 51 Euro für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat.

    Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.

    Zusätzliche Kosten können im Einzelfall durch die Beschaffung von Personenstandsurkunden Identitätsnachweisen oder durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MFFJIV am 29.05.2019

    Version

    Technisch erstellt am 29.05.2019 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Minderjähriger, Jugendlicher, Deuschtland, Minderjährige, Einbürgerung, Kind

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)